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(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(3) Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(3) Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.