§ 12 Oö. VKG

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 12

Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse

(1) Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:

1.

nach dem Ende einer Karenz (teils),

2.

bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,

3.

nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Endet die Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (Paragraphen 2, Absatz 5,, 3 Absatz 3,, 4 Absatz 3 und 6 Absatz 4,) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:
    1. 1.Ziffer einsnach dem Ende einer Karenz (teils),
    2. 2.Ziffer 2bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz bis zu den im Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,
    3. 3.Ziffer 3nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
    (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Endet die Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Endet die Karenz gemäß Paragraph 2, Absatz 7, vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  3. (3)Absatz 3Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz 3, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Absatz 3, erfolgt wäre.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2024
§ 12

Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse

(1) Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:

1.

nach dem Ende einer Karenz (teils),

2.

bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,

3.

nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Endet die Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (Paragraphen 2, Absatz 5,, 3 Absatz 3,, 4 Absatz 3 und 6 Absatz 4,) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:
    1. 1.Ziffer einsnach dem Ende einer Karenz (teils),
    2. 2.Ziffer 2bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz bis zu den im Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,
    3. 3.Ziffer 3nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
    (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Endet die Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Endet die Karenz gemäß Paragraph 2, Absatz 7, vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
  3. (3)Absatz 3Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz 3, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Absatz 3, erfolgt wäre.

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