Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Änderungsvorbehalt (Widerrufsklausel) betreffend die Höhe der Provision eines Handelsvertreters vorliege. Dieser
Begründung: des Zulassungsausspruchs schloss sich die Revisionswerberin an, stützte aber die Zulässigkeit der Revision auch noch auf die Anwendung des § 273 ZPO bei Ermittlung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin. Die Revisionsgegner... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Änderungsvorbehalt (Widerrufsklausel) betreffend die Höhe der Provision eines Handelsvertreters vorliege. Dieser
Begründung: des Zulassungsausspruchs schloss sich die Revisionswerberin an, stützte aber die Zulässigkeit der Revision auch noch auf die Anwendung des § 273 ZPO bei Ermittlung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin. Die Revisionsgegner... mehr lesen...