Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921,)
In Kraft seit 13.01.1922 bis 31.12.9999
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