Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer eins,) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.
(2)Absatz 2Ein Antrag nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.Ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.
(3)Absatz 3Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.Eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.
(4)Absatz 4Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des § 508.Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des Paragraph 508,
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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