Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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