Begründung: Der ihm durch die Vorinstanzen auferlegten Verpflichtung, dem Antragsteller nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge im Betrag von EUR 10.944,14 zurückzuerstatten, hält der Revisionsrekurswerber entgegen, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Der Antragsteller habe nämlich erst am 7. 3. 2000 sein Begehren präzisiert, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurt... mehr lesen...