Begründung: Der Kläger ist nach dem Scheidungsvergleich vom 30. März 2006 verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 560 EUR zu leisten. Zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 390 EUR für Juni und Juli 2006, laufenden Unterhalts von monatlich 260 EUR ab 10. August 2006 und von 300 EUR ab 1. Februar 2008 wurden der Beklagten Forderungsexekutionen bewilligt. Der Kläger erhob Einwendungen und begehrte, das Ruhen des betriebenen Unterhaltsanspruchs ab 1. Deze... mehr lesen...