Begründung: Die Klägerin bewertete ihr auf Herausgabe eines Pferdes gerichtete Begehren mit 15.000 EUR. Die Beklagte bestritt ihre Herausgabeverpflichtung; hilfsweise wandte sie ein, dass sie gegebenenfalls zur Herausgabe des Pferdes nur Zug um Zug gegen den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 69.627 EUR verpflichtet sei. Das Erstgericht stellte in einer als „Teilurteil" bezeichneten Entscheidung fest, dass die Klägerin Eigentümerin des Pferdes sei. Das Berufungsgericht bestätigte... mehr lesen...