Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
2.Ziffer 2die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);
3.Ziffer 3das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 503 Z 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im Paragraph 503, Ziffer eins und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;
4.Ziffer 4die Unterschrift eines Rechtsanwalts;
5.Ziffer 5bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, die Revision für zulässig erachtet wird.
(2)Absatz 2Insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.Insoweit die Revision auf den im Paragraph 503, Ziffer 4, angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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