§ 506 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:

1.

die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;

2.

die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);

3.

das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 503 Z 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;

4.

die Unterschrift eines Rechtsanwalts;

5.

bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.

(2) Insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeit darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 506 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 506 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

729 Entscheidungen zu § 506 ZPO


Entscheidungen zu § 506 ZPO


Entscheidungen zu § 506 Abs. 1 ZPO

445

Entscheidungen zu § 506 Abs. 2 ZPO

79

Entscheidungen zu § 506 Abs. 2a ZPO


Entscheidungen zu § 506 Abs. 5 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 506 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 506 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 505 ZPO
§ 507 ZPO