Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
1.Ziffer einsweil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, bezeichneten Mängel nichtig ist;
2.Ziffer 2weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
3.Ziffer 3weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
4.Ziffer 4weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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