Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
1. | weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist; | |||||||||
2. | weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war; | |||||||||
3. | weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht; | |||||||||
4. | weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht. |
0 Kommentare zu § 503 ZPO