§ 503 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:

1.

weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;

2.

weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;

3.

weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;

4.

weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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