Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.
(2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.Der Antrag nach Absatz eins, verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die Paragraphen 464, Absatz 3 und 507 Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Absatz eins, für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz).
(4)Absatz 4Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Absatz eins, für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Absatz 5Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Absatz 3,), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Absatz 4,) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
(6)Absatz 6Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.Von einer Mitteilung nach Absatz 5, ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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