(1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt
1. | bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; | |||||||||
2. | im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5); | |||||||||
3. | bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2). |
(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
1. | beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen; | |||||||||
2. | beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen; | |||||||||
3. | sonst beim Prozeßgericht erster Instanz. |
(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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