§ 507a ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
  2. (2)Absatz 2Die Frist nach Abs. 1 beginntDie Frist nach Absatz eins, beginnt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508, Absatz 5,);
    3. 3.Ziffer 3bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508 a, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    2. 2.Ziffer 2beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach Paragraph 508 a, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
    3. 3.Ziffer 3sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
  4. (4)Absatz 4Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, das Berufungsgericht, im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
  5. (5)Absatz 5Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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