Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sache ist vom Berufungsgerichte an das Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urtheilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:
1.Ziffer einsdie Sachanträge durch das angefochtene Endurtheil nicht vollständig erledigt wurden;
2.Ziffer 2das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache verhinderten;
3.Ziffer 3nach Inhalt der Processacten dem Berufungsgerichte erheblich scheinende Thatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden.
(2)Absatz 2Das Verfahren vor dem Processgerichte hat sich im Falle der Z 1 auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle der Z 2 auf die durch den Mangel betroffenen Theile des erstrichterlichen Verfahrens und Urtheiles zu beschränken.Das Verfahren vor dem Processgerichte hat sich im Falle der Ziffer eins, auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle der Ziffer 2, auf die durch den Mangel betroffenen Theile des erstrichterlichen Verfahrens und Urtheiles zu beschränken.
(3)Absatz 3Statt der Zurückweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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