§ 501 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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