Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.Sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 494,, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
(2)Absatz 2Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
(3)Absatz 3Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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