§ 497 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.

(2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.

(3) Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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