Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2)Absatz 2Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
1.Ziffer einswenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
a)Litera a5 000 Euro übersteigt oder nicht;
b)Litera bbei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;
2.Ziffer 2daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 -daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 4 und 5 -zutrifft;
3.Ziffer 3falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.falls Ziffer 2, nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
(3)Absatz 3Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.Bei den Aussprüchen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 2, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 3, ist kurz zu begründen.
(4)Absatz 4Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.Gegen die Aussprüche nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz 2, Ziffer 3, kann - außer in einem Antrag nach Paragraph 508, - nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraphen 507,, 507a) geltend gemacht werden.
In Kraft seit 19.01.2013 bis 31.12.9999
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