Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 25.7.1983 bis 11.3.1984 bei der beklagten Baugesellschaft als Zimmerer beschäftigt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Stand vom 1.4.1983; im folgenden: Kollektivvertrag) enthält in § 9 Abschnitt II ("Trennungsgeld") ua. folgende Bestimmungen: "I. Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (F... mehr lesen...