§ 10 WFV
- (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
- (1a)Absatz eins aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (Paragraph 9,) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
- (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
- 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:
| Grundbetrag in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 38.000 |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 41.000 |
wachsende Familien | 41.000 |
Jungfamilien | 43.000 |
kinderreiche Familien | 45.000 |
| |
- 2.Ziffer 2
| Grundbetrag in € |
für eine Person | 29.000 |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende | für zwei | 33.000 |
nahestehende Personen | für drei | 36.000 |
| für vier und mehr | 39.000 |
| | |
- (3)Absatz 3Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:Der Grundbetrag nach Absatz 2, vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
1. | in der Stadt Salzburg | 6.958 €, | |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 6.515 €, | |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 6.199 €, | |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 5.693 €. | |
| | | |
- (3a)Absatz 3 aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.744 € überschreitet.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Absatz 2, gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.744 € überschreitet.
- 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:
| Zuschläge je Punkt in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 650 |
Jungfamilien | 810 |
kinderreiche Familien | 840 |
| |
- 2.Ziffer 2
| Zuschläge je Punkt in € |
für eine Person | 480 |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 560 |
für drei | 650 |
für vier und mehr | 730 |
| | |
Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.- (5)Absatz 5Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 80.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 60.000 € begrenzt.Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 4,), ist mit 80.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 60.000 € begrenzt.
- (6)Absatz 6Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
§ 12 WFV
- (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsvon den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und
- 2.Ziffer 2die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt.
- (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
- 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:
| Grundbetrag in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 12.000 |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 14.000 |
wachsende Familien | 12.000 |
Jungfamilien | 14.000 |
Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung | bei einer Person | 8.000 |
bei zwei und mehr Personen | 10.000 |
| | |
- 2.Ziffer 2
| Grundbetrag in € |
für eine Person | 8.000 |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 10.000 |
für drei | 12.000 |
für vier und mehr | 14.000 |
| | |
- (3)Absatz 3Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
- 1.Ziffer einszur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert):
Pi-Wert: | Zuschlag in € |
>20 bis 27 | 2.000 |
>13 bis 20 | 4.000 |
<= 13 | 8.000 |
| |
- 2.Ziffer 2
- a)Litera avon höchstens 400 m² ................................…5.000 €,
- b)Litera bvon höchstens 300 m² ...............................…10.000 €.
- (4)Absatz 4Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 3,), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:
Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks | Kürzung des Zuschusses um |
> 550 m² bis 650 m² | 25 % |
> 650 m² bis 750 m² | 50 % |
> 750 m² bis 800 m² | 75 % |
800 m² | 100 % |
| |
Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, zur Errichtung von Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten.- (5)Absatz 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,).
§ 15 WFV
- (1)Absatz einsFür die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist Paragraph 13, Absatz 2, WGG sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:
1. | in der Stadt Salzburg | 700 €, |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 630 €, |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 560 €, |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 430 €. |
| | |
Bei der Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche mit Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 sind die Kosten für den Bestand laut Schätzwertgutachten nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche mit Zuschlägen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, sind die Kosten für den Bestand laut Schätzwertgutachten nicht zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:
1. | in der Stadt Salzburg | 2 €, |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 1,80 €, |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 1,60 €, |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 1,20 €. |
| Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig.Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG zulässig. |
| | |
- (4)Absatz 4Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln und/oder Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln und/oder Zuschlägen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2,, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Absatz 2,, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Absatz 3, überschritten werden.
Laufzeit | 50 Jahre |
Wertsicherung | 1,5 % jährlich |
Abschlag bei Laufzeit Baurecht < 50 Jahre | 1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit |
Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall bei Baurechtsverträgen mit einer Laufzeit unter 80 Jahren | 10 % |
| |
§ 19 WFV
- (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
- 1.Ziffer einsbis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;
- 2.Ziffer 2der restliche Teil frühestens nach
- a)Litera aFertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
- b)Litera bVorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,
- c)Litera cVorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung,
- d)Litera dVorlage aller Mietverträge in Kopie, ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und
- e)Litera eVorlage einer Bankgarantie in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option.
- (2)Absatz 2Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:Eine Auszahlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
- 1.Ziffer einsbei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe von 150 % des Zuschusses;
- 2.Ziffer 2bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
- (3)Absatz 3Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 2 lit e kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, kann bei Förderungssubjekten nach Absatz 2, Ziffer 2, unterbleiben.
- (4)Absatz 4Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auszahlungsbetrag nach dem prozentuellen Verhältnis von Baufortschritt zur prozentuellen Höhe der Förderung (Grundbetrag und Zuschläge) bemessen und das Ergebnis auf volle 5 % gerundet werden kann. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auszahlungsbetrag nach dem prozentuellen Verhältnis von Baufortschritt zur prozentuellen Höhe der Förderung (Grundbetrag und Zuschläge) bemessen und das Ergebnis auf volle 5 % gerundet werden kann. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.
§ 20 WFV
- (1)Absatz einsDer Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:
Maßnahme | Art des Wohnheims | Grundbetrag in € | |
je Heimplatz | je Wohneinheit | |
Neuerrichtung | Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften | 35.000 | | |
sonstige Seniorenwohnheime | 25.000 | | |
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand | 35.000 | | |
Schüler- und Studentenwohnheime | 25.000 | | |
Heime für „Wohnen auf Zeit‘ | | 20.000 | |
sonstige Wohnheime | 5.000 | | |
Um-, Auf- oder Zubau | Seniorenwohnheime | 17.500 | | |
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand | 17.500 | | |
Schüler- und Studentenwohnheime | 12.500 | | |
sonstige Wohnheime | 2.500 | | |
| | | | |
- (2)Absatz 2Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.
- 1.Ziffer einsDie Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.
- 2.Ziffer 2Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem WGG unterliegt, so beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in Höhe jenes Betrages, welcher erforderlich ist, um den aushaftenden Grundbetrag innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren zur Gänze zu tilgen.
- 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €;für Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins, in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €;
- 2.Ziffer 2für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 2 lit a, c bis e, h und i sowie Abs 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 €.für Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz 2, Litera a,, c bis e, h und i sowie Absatz 3, Litera a,, b, h und i in Höhe von 100 €.
§ 22 WFV
- (1)Absatz einsFörderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Antragstellung Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten waren.
förderbare Maßnahmen | bis zur Höhe von |
1. | Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle | 175 € | je m² saniertem Bauteil |
- | Außenwände, oberste Geschoßdecke oder Dachschräge, Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft | | |
- | |
- |
2. | Austausch der Fenster und/oder der Außentüren | 600 € | je m² Fenster- oder Türenfläche |
3. | Errichtung oder Erneuerung des gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe | 30.000 € | | (0 ≤ 30 kW) |
1.000 € | je zus kW | (>30 ≤ 50 kW) |
360 € | je zus kW | (> 50 kW) |
4. | in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörperin Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Ziffer 3 :, die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper | 90 € | je m² Bruttogeschoß-fläche |
5. | Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage | 1.000 € | je m² Apertur Fläche |
(0 ≤ 10 m²) |
800 € | je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²) |
6. | Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers | 3.000 € | je kWp (0 ≤ 5kWp) |
2.000 € | je zus kWp (> 5kWp) |
Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen. |
7. | Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Ziffer eins, förderbar ist | 300 € | je m² saniertem Bauteil |
8. | Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung | 17.500 € | je Wohnung |
9. | nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen | | |
75.000 € | je Aufzugsanlage |
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß: | | |
10.000 € | je zusätzlichem Geschoß |
10. | Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen | | |
30.000 € | je Aufzugsanlage |
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß: | | |
3.000 € | je zusätzlichem Geschoß |
11. | Sanierung der Elektroinstallation | 5.000 € | je Wohnung |
12. | nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern mit zumindest drei selbständigen Wohnungen | 5.000 € | je Balkon |
13. | nachträgliche Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektro-Personenkraftwagen | 2.500 € | je PKW-Stellplatz (Anschlussmöglichkeit) |
| | | | | |
- (2)Absatz 2Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:
förderbare Maßnahme | höchstzulässiger U-Wert in W/(m²K) |
Austausch der Fenster und/oder der Außentüren | 1,35 |
Außenwände und erdberührte Wände | 0,25 |
Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft | 0,20 |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 |
| |
Von den höchstzulässigen U-Werten kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes erforderlich ist und von den Förderungswerbern durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird.
- (2a)Absatz 2 aEine Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 13 setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 13, setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:
- 1.Ziffer einsdie Verlegung einer „CAT 7“-Steuerleitung von der Zählerverteilung bis zu einer regelbaren Ladestelle bzw einem Stellplatz und
- 2.Ziffer 2eine Unterbringungsmöglichkeit für ein Steuergerät im Zählerschrank bzw eine Nachrüstbarkeit für eine solche Anlage.
- 1.Ziffer einsEin nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
- a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und
- b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
- 2.Ziffer 2Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
- a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und
- b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
- 3.Ziffer 3Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
- 4.Ziffer 4Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.
- 5.Ziffer 5Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.
§ 23 WFV
- (1)Absatz einsFörderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird; dies gilt nicht für Wohnheime.
- (2)Absatz 2Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:
- 1.Ziffer einsden tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;
- 2.Ziffer 2dem Betrag von 150.000 € je Wohnung und bei Wohnheimen mit dem Betrag von 50.000 € je Wohneinheit bzw Wohnung.
§ 24 WFV
- (1)Absatz einsDer Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
- b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;
- 2.Ziffer 2bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit
- a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
- b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.
| 20 %. | |
- 3.Ziffer 3ansonsten
| 15 %. | |
| | |
Der Grundbetrag gemäß den Z 1 und 2, jeweils lit a, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.Der Grundbetrag gemäß den Ziffer eins und 2, jeweils Litera a,, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.
- (2)Absatz 2Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:
- 1.Ziffer einsbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 undbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins, und
- 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz 3, Litera b,
- (3)Absatz 3Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 27 WFV
- (1)Absatz einsDer Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.
- (2)Absatz 2Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:
- 1.Ziffer einsmit dem Betrag gemäß § 26b, wennmit dem Betrag gemäß Paragraph 26 b,, wenn
- a)Litera aeine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:
- aa)Sub-Litera, a, aden Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,
- bb)Sub-Litera, b, bkeinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß § 26b zu verlangen,keinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß Paragraph 26 b, zu verlangen,
- cc)Sub-Litera, c, cdie Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und
- dd)Sub-Litera, d, dbei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;bei einem Verstoß gegen Sub-Litera, a, a bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu leisten;oder
- b)Litera bder Mietgegenstand unter Inanspruchnahme einer Förderung für größere Renovierungen oder umfassende Sanierungen (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) gefördert wurde und diese Förderung noch aufrecht ist
oder- c)Litera cder Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert worden ist und
- aa)Sub-Litera, a, ader Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder
- bb)Sub-Litera, b, bder Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der Litera a, Sub-Litera, a, a und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der Litera a, Sub-Litera, c, c, der Landesregierung vorzulegen;
- 2.Ziffer 2mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß § 26b bis zur Grenze von 50 % desselben, wennmit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß Paragraph 26 b bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn
- a)Litera aeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß § 26b erfolgt undeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß Paragraph 26 b, erfolgt und
- b)Litera bder Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist.
- (3)Absatz 3Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Absatz 2, für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.
- (4)Absatz 4Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.
§ 35 WFV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
- 3.Ziffer 3die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018;
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012.
- (2)Absatz 2In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/582/A durchgeführt worden.
- (3)Absatz 3Die Novelle LGBl Nr 66/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/381/A notifiziert.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/381/A notifiziert.
- (4)Absatz 4Die Novelle LGBl Nr 54/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2022/323/A notifiziert.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2022, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2022/323/A notifiziert.
§ 36 WFV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), Landesgesetzblatt Nr 135 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2012, außer Kraft.
- (2)Absatz 2Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:Auf Förderungen, die zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:
in Bezug auf: | statt | anzuwenden |
das Einkommen | § 2 WFVParagraph 2, WFV | § 7Paragraph 7, |
den zumutbaren Wohnungsaufwand | § 32 WFVParagraph 32, WFV | § 26Paragraph 26, |
| | |
Für Förderungen nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes gilt ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 3,43 € und für Förderungen mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 4,80 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.
- (3)Absatz 3Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden. Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die Paragraphen eins a,, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.
§ 37 WFV
- (1)Absatz einsDie §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 4, 5 Absatz eins,, 6 Absatz 2 und 3, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 12 Absatz eins,, 3 und 4, 20 Absatz eins und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen 8, Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
- 1.Ziffer einsein bis zum 1. August 2016 verbindlich abgeschlossener Kauf-Vorvertrag und
- 2.Ziffer 2alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen.
- (3)Absatz 3Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wennAuf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen 8, Absatz eins, sowie 12 Absatz eins bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
- 1.Ziffer einszu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (§ 21 Abs 2 S.WFG 2015) bereits vorliegt; oderzu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Paragraph 21, Absatz 2, S.WFG 2015) bereits vorliegt; oder
- 2.Ziffer 2spätestens bis zu folgenden Terminen nachgereicht werden:
- a)Litera abis 2. September 2016 alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen,
- b)Litera bbis 30. Dezember 2016 die rechtskräftige Baubewilligung und/oder der Grundbuchsbeschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts der Förderungswerber oder ein entsprechender Grundbuchsbeschluss, und
- c)Litera cbis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß § 12 Abs 3 BauPolG.bis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BauPolG.
- (4)Absatz 4Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen eins, Ziffer eins bis 3, 6 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.Die Paragraphen 13,, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2016, treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die Paragraphen 13,, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.
- (6)Absatz 6In der Fassung der Novelle LGBl Nr 103/2016 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2016, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 1, 8 Abs 1 und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist § 8 Abs 1 auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 73/2016 zugesichert worden sind.die Paragraphen eins,, 8 Absatz eins und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist Paragraph 8, Absatz eins, auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2016, zugesichert worden sind.
- 2.Ziffer 2die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.die Paragraphen 16, Absatz eins,, 17, 26 Absatz eins,, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.
- (7)Absatz 7Die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:Die Paragraphen 16, Absatz eins,, 17, 26 Absatz eins,, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:
- 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:die Paragraphen 16, Absatz eins und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:
- 2.Ziffer 2die §§ 26 Abs 1, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden. die Paragraphen 26, Absatz eins,, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden.
- (8)Absatz 8§ 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2017, tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft.
- (9)Absatz 9In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 1 Z 1, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12, 13, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 1, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 mit 1. Jänner 2019;die Paragraphen eins, Ziffer eins,, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Absatz 2 und 3, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,, 12, 13, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins,, 3 und 5, 19 Absatz 2,, 21 Absatz 2,, 22, 23 Absatz eins,, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Absatz eins,, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, mit 1. Jänner 2019;
- 2.Ziffer 2§ 20 mit 1. Jänner 2020.Paragraph 20, mit 1. Jänner 2020.
- (10)Absatz 10Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.Die Paragraphen eins, Ziffer eins und 3b, 3, 4, 6 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,,12, 13, 17 Absatz eins,, 22, 23 Absatz eins,, 25 und 32 sowie die Anlagen B Absatz eins,, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.
- (11)Absatz 11§ 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2017, ist bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, heranzuziehen ist.
- (12)Absatz 12Die §§ 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c und 37 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2019 treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 78/2019 ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist § 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, (§) 4 bis 4c und 37 Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2019, treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2019, ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist Paragraph 4, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (13)Absatz 13Die §§ 1, 2, 4a Abs 2, 3a und 6, (§) 6, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1a, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Abs 3, 4 und 5, 15 Abs 5, 17 Abs 4 und 5, 19 Abs 1, 19a bis 19c, 21a, 22 Abs 1, 2a, 2b und 3, 23 Abs 2, 24, 25a, 25b, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 32, 33, 34, 35 Abs 1 sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der §§ 1 Z 1, 6 Abs 3, 10 Abs 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 17 Abs 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.Die Paragraphen eins,, 2, 4a Absatz 2,, 3a und 6, (§) 6, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins a,, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 15 Absatz 5,, 17 Absatz 4 und 5, 19 Absatz eins,, 19a bis 19c, 21a, 22 Absatz eins,, 2a, 2b und 3, 23 Absatz 2,, 24, 25a, 25b, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 32, 33, 34, 35 Absatz eins, sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der Paragraphen eins, Ziffer eins,, 6 Absatz 3,, 10 Absatz 4 und 5, 12 Absatz 3 und 4, 17 Absatz 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.
- (14)Absatz 14§ 10 Abs 1a, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.Paragraph 10, Absatz eins a,, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.
- (15)Absatz 15Die §§ 19a bis 19c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.Die Paragraphen 19 a bis 19c in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.
- (16)Absatz 16§ 4a ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.Paragraph 4 a, ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.
- (17)Absatz 17Die §§ 1 Z 2, 6 Abs 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des § 5 Abs 1 Z 14 S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.Die Paragraphen eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020,, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.
- (18)Absatz 18§ 10 Abs 4 und 5 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:Paragraph 10, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs 4 ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 4, ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden.
- 2.Ziffer 2§ 17 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist.Paragraph 17, kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
- (19)Absatz 19Die §§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie § 26a Abs 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden: Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 15 Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 26 a, Absatz 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden;Paragraph 10, Absatz 3,, 15 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden;
- 2.Ziffer 2§ 26a Abs 2 gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021.Paragraph 26 a, Absatz 2, gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021.
- (20)Absatz 20Die §§ 19b, 20 Abs 5, 32 Z 3a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 19b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. § 20 Abs 5 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.Die Paragraphen 19 b,, 20 Absatz 5,, 32 Ziffer 3 a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 19 b, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. Paragraph 20, Absatz 5, kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
- (21)Absatz 21Die §§ 7, 10 Abs 2 bis 5, 12, 15 Abs 2 und 4, 17, 20 Abs 5, 25a Abs 4, 32, 35 Abs 3, 35a und 37 Abs 11 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 4c, 9 und 12 Abs 5 außer Kraft. Die §§ 4, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.Die Paragraphen 7,, 10 Absatz 2 bis 5, 12, 15 Absatz 2 und 4, 17, 20 Absatz 5,, 25a Absatz 4,, 32, 35 Absatz 3,, 35a und 37 Absatz 11, sowie die Anlagen B, C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 4 bis 4c, 9 und 12 Absatz 5, außer Kraft. Die Paragraphen 4,, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.
- (22)Absatz 22Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die §§ 12 Abs 3 und 4, 20 Abs 5 sowie 25a Abs 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die Paragraphen 12, Absatz 3 und 4, 20 Absatz 5, sowie 25a Absatz 4, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (23)Absatz 23Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die § 10 Abs 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs 2, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes ab 1. Jänner 2022; § 10 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden. Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2,, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes ab 1. Jänner 2022; Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden.
- (24)Absatz 24Die §§ 15 Abs 2 und 4, 17 Abs 1 und 4 sowie 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. Jänner 2025 sind anzuwenden:Die Paragraphen 15, Absatz 2 und 4, 17 Absatz eins und 4 sowie 20 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. Jänner 2025 sind anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020;Paragraph 20, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020;
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können.Paragraph 17, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gewährt werden können.
- (25)Absatz 25Die §§ 10 Abs 4, 12 Abs 3, 15 Abs 5, 19 Abs 4, 20 Abs 5, 22 Abs 1 und 2, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 26b, 27 Abs 2, 35 Abs 3 und 4, 36 Abs 2 und 37 Abs 11, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die §§ 10 Abs 4, 20 Abs 5 sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die §§ 26b, 27 Abs 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.Die Paragraphen 10, Absatz 4,, 12 Absatz 3,, 15 Absatz 5,, 19 Absatz 4,, 20 Absatz 5,, 22 Absatz eins und 2, 23 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins,, 26b, 27 Absatz 2,, 35 Absatz 3 und 4, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 11,, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2022, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 4,, 20 Absatz 5, sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die Paragraphen 26 b,, 27 Absatz 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.
- (26)Absatz 26Die §§ 1, 7 Abs 1, 10 Abs 3 und 3a, 17 Abs 1 und 4, 27 Abs 2 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 treten mit 28. September 2022 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:Die Paragraphen eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz 3 und 3a, 17 Absatz eins und 4, 27 Absatz 2, sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, treten mit 28. September 2022 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs 3 und 3a sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen;Paragraph 10, Absatz 3 und 3a sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen;
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 gilt nur für Förderungen, dieParagraph 17, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, gilt nur für Förderungen, die
- a)Litera azwischen dem 1. Mai 2022 und 27. September 2022 bereits zugesichert worden sind und die förderbaren Baukosten bei erstmaliger Zusicherung den Betrag von € 3.500 netto überschritten haben;
- b)Litera bab 28. September 2022 beantragt werden;
- 3.Ziffer 3§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 gilt für Förderungen, dieParagraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, gilt für Förderungen, die
- aa)Sub-Litera, a, azwischen dem 1. Mai 2022 und 27. September 2022 bereits zugesichert worden sind und die förderbaren Baukosten bei erstmaliger Zusicherung den Betrag von € 3.500 netto überschritten haben;
- bb)Sub-Litera, b, bab dem 28. September 2022 beantragt werden;
- (27)Absatz 27Die §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1, (§) 13, 19a Abs 4, 19c Abs 1, 26b und 27 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft und gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht worden ist.Die Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, (§) 13, 19a Absatz 4,, 19c Absatz eins,, 26b und 27 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft und gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht worden ist.
Anlage
Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV) Fundstelle
- § 0 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2024 aufgehoben durch LGBl Nr 134/2024
- § 0 gültig von 01.08.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2021
- § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 146/2020
- § 0 gültig von 01.08.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2020
- § 0 gültig von 19.12.2019 bis 31.07.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2019
- § 0 gültig von 01.01.2019 bis 18.12.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2018
- § 0 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2016
- § 0 gültig von 15.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2016
- § 0 gültig von 01.04.2015 bis 14.12.2016
§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen
§ 2 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 3 Reihung von Förderungsansuchen
§ 4 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021) § 4 (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,)
§ 4a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021) § 4a (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,)
§ 4b (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021) § 4b (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,)
§ 4c (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021) § 4c (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,)
2. Abschnitt |
Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit |
§ 5 Mittelaufteilung
3. Abschnitt |
Förderungen |
1. Unterabschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen |
§ 6 Allgemeine technische Anforderungen
§ 7 Höchstzulässiges Einkommen
§ 8 Anforderungen für Vorrangdarlehen
§ 9 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021) § 9 (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,)
2. Unterabschnitt |
Kaufförderung |
§ 10 Höhe des Zuschusses
§ 11 Auszahlung des Zuschusses
3. Unterabschnitt |
Errichtungsförderung im Eigentum |
§ 12 Höhe des Zuschusses
§ 13 Auszahlung des Zuschusses
4. Unterabschnitt |
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen |
§ 14 Förderungsvoraussetzungen
§ 15 Grund- und Aufschließungskosten
§ 16 Baukosten
§ 17 Zuschuss
§ 18 Finanzierungsbeitrag
§ 19 Auszahlung des Zuschusses
4a. Unterabschnitt |
Förderung der Ausübung einer Kaufoption |
§ 19a Zuschuss
§ 19b Höchstzulässiger Kaufpreis
§ 19c Auszahlung des Zuschusses
5. Unterabschnitt |
Förderung der Errichtung von Wohnheimen |
§ 20 Höhe des Zuschusses
§ 21 Auszahlung des Zuschusses
5a. Unterabschnitt |
Förderung der Errichtung von Baugruppen-Wohnhäusern |
§ 21a Höhe des Grundbetrages
6. Unterabschnitt |
Sanierungsförderung |
§ 22 Förderbare Maßnahmen und Kosten
§ 23 Höchst förderbare Kosten
§ 24 Höhe des Zuschusses
§ 25 Auszahlung des Zuschusses
6a. Unterabschnitt |
Größere Renovierung |
§ 25a Förderbare Maßnahmen und Höhe des Zuschusses
§ 25b Endabrechnung und Auszahlung
7. Unterabschnitt |
Wohnbeihilfe |
§ 26 Zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 26a Grundzuschuss – Einkommensobergrenze und Referenzwerte
§ 26b Ergänzende Voraussetzung für erweiterte Wohnbeihilfe
§ 27 Höchstbetrag erweiterter Wohnbeihilfe
§ 28 Befristung und Auszahlung
8. Unterabschnitt |
Zinsbeihilfe |
§ 29 Gewährung
4. Abschnitt |
Verfahrensbestimmungen |
§ 30 Ablichtungen
§ 31 Unterlagen zur Person
§ 32 Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten
§ 33 Unterlagen zu einzelnen Sachgebieten
5. Abschnitt |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 34 Anerkennung gleichwertiger Normen
§ 35 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 35a Verlängerung der Sonderregelungen für die COVID-19-Epidemie
§ 36 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Anlage A | Zumutbarer Wohnungsaufwand |
Anlage B | Zuschlagspunkte |
Anlage C | Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Eigentum |
Anlage C/1 | Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum |
Anlage D | Zuschlag für den Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des Baustoff-Primärenergieindikators (Bi30-Wert) |