§ 1 WFV
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- 1.
§ 2 WFV
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
| | | | | | | | | | |
1. | Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990; Gesetz BGBl I Nr 100/2018; |
2. | Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, Gesetz BGBl I Nr 23/2020; |
3. | Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, Gesetz BGBl I Nr 28/2020; |
4. | Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016, BGBl I Nr 103/2019; |
5. | Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, Gesetz BGBl I Nr 58/2018; |
6. | Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl Nr 800/1993, Gesetz BGBl I Nr 12/2016; |
7. | Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, Gesetz BGBl I Nr 104/2019. |
§ 3 WFV
(1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.
(2) Eine Reihung hat zu erfolgen:
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1. | nach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen; |
2. | nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt): |
Reihungskriterium | je nach Anwendungsfall | Punkte |
Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks | bis 400 m² | 50 |
>400 m² bis 550 m² | 40 |
>550 m² bis 650 m² | 30 |
>650 m² bis 750 m² | 20 |
unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von: | |
a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten | 50 |
b) Häusern in der Gruppe | 50 |
c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen | 20 |
Familienkonstellation | kinderreiche Familie | 40 |
Jungfamilie und Alleinerziehende | 30 |
wachsende Familie | 20 |
Haushaltseinkommen | < 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7 | 10 |
| | |
| | | | | | | | | | |
Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen. |
3. | nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a): |
a) | Bedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde, |
b) | Beitrag zur Belebung des Ortskerns und |
c) | architektonische und ökologische Qualität des Vorhabens. |
§ 5 WFV § 5
(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:
| | | | | | | | | | |
1. | für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl); |
2. | für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung. |
(2) Die Wohnbauforschung umfasst:
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1. | die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind; |
2. | die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau); |
3. | die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben. |
(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
§ 6 WFV
(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:
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1. | Baustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen; |
2. | Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen; |
3. | tropische Hölzer. |
(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten gilt Folgendes:
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1. | Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden: |
a) | bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes); |
b) | vom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. |
2. | Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus. |
(3) Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt voraus, dass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:
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1. | bei Einbau einer zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für |
a) | den Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte), |
b) | die verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie |
c) | Solarenergieerträge; |
2. | bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für |
a) | die verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]), |
b) | die Wärmeabgabe der Wärmepumpe und |
c) | die Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter). |
§ 7 WFV
- (1)Absatz einsDas höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:Das höchstzulässige Einkommen (Paragraphen 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:
- 1.Ziffer einsEigentum:
| Haushaltsgröße | Haushalts-Jahreseinkommen | Haushalts-Monatseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) | |
| | in € | in € | |
| eine Person | 57.024 | 4.752 | |
| zwei Personen | 87.120 | 7.260 | |
| drei Personen | 93.456 | 7.788 | |
| vier Personen | 104.544 | 8.712 | |
| fünf Personen | 110.880 | 9.240 | |
| sechs Personen | 118.008 | 9.834 | |
| mehr als sechs Personen | 126.720 | 10.560 | |
| | | | |
- 2.Ziffer 2
Haushaltsgröße | Haushalts-Jahreseinkommen | Haushalts-Monatseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) | |
| in € | in € | |
eine Person | 35.880 | 2.990 | |
zwei Personen | 55.200 | 4.600 | |
drei Personen | 59.340 | 4.945 | |
vier Personen | 66.240 | 5.520 | |
fünf Personen | 70.380 | 5.865 | |
sechs Personen | 74.520 | 6.210 | |
mehr als sechs Personen | 80.040 | 6.670 | |
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- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:Abweichend zu Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
- 1.Ziffer einsbei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;
- 2.Ziffer 2bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen.
- 1.Ziffer einsum bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (§ 11 Abs 4 Z 4 S.WFG 2015);um bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, S.WFG 2015);
- 2.Ziffer 2um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) oder lit d (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Absatz 3, Litera c, (barrierefreie Ausstattung) oder Litera d, (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:
- a)Litera aBezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;
- b)Litera bBesitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;
- c)Litera cBezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;
- d)Litera dNachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;Nachweis, dass ein Bezug gemäß der Litera c, innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;
- 3.Ziffer 3um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG.um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß Paragraph 13, MRG.
§ 8 WFV
Darlehensparameter | Höhe bzw Konditionen |
Darlehenshöhe | | höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt |
Verzinsung | Zinsindikator | bei variabler Verzinsung | 3-, 6- oder 12-Monats Euribor |
bei fixer Verzinsung | Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre |
Wirksamwerden der Zinsänderung | bei variabler Verzinsung | abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres |
bei fixer Verzinsung | am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats |
Zins-Fixing-Tag | fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung |
Zinsberechnungsmethode | 360/360 |
Zinsfälligkeit | letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres |
Ratenfälligkeit | | letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres |
Tilgung | vorzeitige Tilgung | bei variabler Verzinsung | jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art |
bei Fixverzinsung | jederzeit möglich |
Nebenkosten | | höchstens 0,5 % der Darlehensnominale |
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- (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.
§ 10 WFV
- (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
- (1a)Absatz eins aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (Paragraph 9,) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
- (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
- 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:
| Grundbetrag in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 27.950 |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 31.175 |
wachsende Familien | 31.175 |
Jungfamilien | 33.325 |
kinderreiche Familien | 34.935 |
| |
- 2.Ziffer 2
| Grundbetrag in € |
für eine Person | 19.350 |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 22.570 |
für drei | 25.800 |
für vier und mehr | 29.025 |
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- (3)Absatz 3Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:Der Grundbetrag nach Absatz 2, vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
1. | in der Stadt Salzburg | 6.325 €, | |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 5.922,50 €, | |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 5.635 €, | |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 5.175 €. | |
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- (3a)Absatz 3 aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Absatz 2, gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.
- 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:
| Zuschläge je Punkt in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 650 |
Jungfamilien | 810 |
kinderreiche Familien | 840 |
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- 2.Ziffer 2
| Zuschläge je Punkt in € |
für eine Person | 480 |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 560 |
für drei | 650 |
für vier und mehr | 730 |
| | |
Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.- (5)Absatz 5Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 4,), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.
- (6)Absatz 6Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
§ 12 WFV
(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
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1. | von den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und |
2. | die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt. |
(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
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1. | für besondere Familienkonstellationen: |
| Grundbetrag in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 12.000 |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 14.000 |
wachsende Familien | 12.000 |
Jungfamilien | 14.000 |
Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung | bei einer Person | 8.000 |
bei zwei und mehr Personen | 10.000 |
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2. | für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen: |
| Grundbetrag in € |
für eine Person | 8.000 |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 10.000 |
für drei | 12.000 |
für vier und mehr | 14.000 |
| | |
(3) Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
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1. | zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert): |
Pi-Wert: | Zuschlag in € |
>20 bis 27 | 2.000 |
>13 bis 20 | 4.000 |
<= 13 | 8.000 |
| |
| | | | | | | | | | |
2. | für den Einsatz ökologischer Baustoffe nach Maßgabe der Anlage D, |
3. | für eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) .................................................................... 4000 €, |
4. | für Errichtungen im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells bei Einhaltung der Grundstücksgröße (im Sinn des § 22 Abs 3 Z 2 S.WFG 2015): |
a) | von höchstens 400 m² …………………….. 4.000 €, |
b) | von höchstens 250 m² ...............................…8.000 €. |
(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:
Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks | Kürzung des Zuschusses um |
> 550 m² bis 650 m² | 25 % |
> 650 m² bis 750 m² | 50 % |
> 750 m² bis 800 m² | 75 % |
800 m² | 100 % |
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Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, zur Errichtung von Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten. |
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021).
§ 13 WFV
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:
- 1.
§ 14 WFV § 14
(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:
| Anforderung |
1 | Bauliche Ausnutzbarkeit: | | |
| Geschossflächenzahl |
| a) Stadt Salzburg: | > = | 0,70 |
| b) sonstige Gemeinden: | > = | 0,60 |
2 | Raumeffizienz: | < = | 6,30 |
| umbauter Raum/Wohnnutzfläche: | | |
3 | Flächeneffizienz: | | |
| Nutzfläche/BGF oberirdisch | | |
a) mit Laubengang: | > = | 0,70 |
b) ohne Laubengang: | > = | 0,75 |
| Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze: | < = | 30,00 |
4 | Fassadeneffizienz: | | |
| Fassadenfläche/Wohnnutzfläche: | < = | 1,20 |
| | | |
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.
§ 15 WFV
(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:
1. | in der Stadt Salzburg | 700 €, |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 630 €, |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 560 €, |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 430 €. |
| | |
Bei der Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche mit Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 sind die Kosten für den Bestand laut Schätzwertgutachten nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:
1. | in der Stadt Salzburg | 2 €, |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 1,80 €, |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 1,60 €, |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 1,20 €. |
| Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig. |
| | |
(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln und/oder Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.
(5) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf der Grundlage eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass die Summe aus den rechnerischen Baurechtszinsen einschließlich einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, den Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung oder dem Heimfall des Baurechtes anfallenden Kosten nicht höher ist als die Summe der Entgelte bei einem Kauf mit Eigenmitteln zu den höchstzulässigen Beträgen gemäß Abs 2 und einer Verzinsung gemäß § 14 WGG. Der Vergleichsrechnung sind dabei folgende Annahmen zu Grund zu legen:
Laufzeit | 50 Jahre |
Wertsicherung | 2 % jährlich |
Abschlag bei Laufzeit Baurecht < 50 Jahre | 1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit |
Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall bei Baurechtsverträgen mit einer Laufzeit unter 80 Jahren | 10 % |
| |
§ 16 WFV § 16
(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:
für | je m² förderbarer Wohnnutzfläche und Monat | je Anlage und Monat |
Startwohnungen | 3,75 € | |
betreutes Wohnen | 4,00 € | |
sonstige Mietwohnungen | 4,00 € | |
Garagen | | 50 € |
Carports | | 25 € |
| | |
| | | | | | | | | | |
Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die Summe aus dem Entgelt zur Finanzierung der Grundkosten gemäß § 15 Abs 3 und dem allenfalls erhöhten Entgelt zur Finanzierung der Baukosten während der Laufzeit der Förderung die Summe aus höchstmöglichen Grundkosten und dem valorisierten Entgelt für die Finanzierung der Baukosten nicht überschreitet. |
(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2015 und können ab dem Jahr 2016 jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Höhe des so ermittelten höchstmöglichen Entgeltes ist im Förderungsvertrag zu vereinbaren und darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht werden.
§ 17 WFV
- (1)Absatz einsDer Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 1.208 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.
- (2)Absatz 2Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß Paragraph 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.
- 2.Ziffer 2Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.
- 3.Ziffer 3Der Förderungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt, der sich bei einem fiktiven Einsatz von Fremdmitteln ergeben würde.
- 4.Ziffer 4Der Berechnung ist ein fiktiver Zinssatz von 1,75 % zugrunde zu legen.
- (4)Absatz 4Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:
- 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß
- a)Litera ader Anlage B Abs 1 in Höhe von 27,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 38,50 € undder Anlage B Absatz eins, in Höhe von 27,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 38,50 € und
- b)Litera bder Anlage B Abs 2 und 3 in Höhe von 27,50 €,der Anlage B Absatz 2 und 3 in Höhe von 27,50 €,
und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Abs 3 lit c (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich; überhaupt sind Zuschläge nach der Z 1 mit dem Zweifachen des Grundbetrags begrenzt; und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Absatz 3, Litera c,, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Absatz 3, Litera c, (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich; überhaupt sind Zuschläge nach der Ziffer eins, mit dem Zweifachen des Grundbetrags begrenzt;- 2.Ziffer 2in Höhe von 25 % der Grundkosten laut Kaufvertrag bzw des Verkehrswertes, wenn dieser den Kaufpreis unterschreitet, jeweils bezogen auf den Anteil für geförderte Mietwohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
- a)Litera adie Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (§ 5 Abs 1 Z 19a) S.WFG 2015,die Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 a,) S.WFG 2015,
- b)Litera bdie künftige Nutzung dient der Stadt- oder Ortskernstärkung,
- c)Litera ces liegt eine Ortskernabgrenzung gemäß dem ROG 2009 vor,
- d)Litera dder Liegenschaft kommt eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zu,
- e)Litera edas Bauvorhaben ist von überörtlicher Bedeutung und
- f)Litera fdas Bauvorhaben weist eine nutzungsneutrale Erdgeschosszone auf.
Die vorangeführten Voraussetzungen sind durch entsprechende Gutachten bzw ein schlüssiges Gesamtkonzept nachzuweisen. - (5)Absatz 5Je Förderungsobjekt sind sowohl der Grundbetrag als auch die Zuschläge auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 18 WFV § 18
(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf diese nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 15 Abs 3 entsprechend zu vermindern.
(2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.
§ 19 WFV
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
| | | | | | | | | | |
1. | bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts; |
2. | der restliche Teil frühestens nach |
a) | Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase, |
b) | Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises, |
c) | Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung, |
d) | Vorlage aller Mietverträge in Kopie, ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und |
e) | Vorlage einer Bankgarantie in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option. |
(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
| | | | | | | | | | |
1. | bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe von 150 % des Zuschusses; |
2. | bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen. |
(3) Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 2 lit e kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.
§ 19a WFV
- (1)Absatz einsDen Mietern einer nach dem S.WFG 2015 oder dem S.WFG 1990 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
- (2)Absatz 2Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
- 1.Ziffer einsdie Wohnung ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zumindest fünf Jahre für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG verwendet worden ist,die Wohnung ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zumindest fünf Jahre für Wohnzwecke im Sinn des Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera b, WGG verwendet worden ist,
- 2.Ziffer 2die Käufer begünstigte Personen gemäß § 11 S.WFG 2015 sind, wobei die Einkommensverhältnisse und die Bedarfsvoraussetzungen nicht neuerlich zu prüfen sind,die Käufer begünstigte Personen gemäß Paragraph 11, S.WFG 2015 sind, wobei die Einkommensverhältnisse und die Bedarfsvoraussetzungen nicht neuerlich zu prüfen sind,
- 3.Ziffer 3die Käufer die Wohnbeihilfe, die ihnen für diese Wohnung für den Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt gemäß Z 6, gewährt worden ist, zurückgezahlt haben,die Käufer die Wohnbeihilfe, die ihnen für diese Wohnung für den Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt gemäß Ziffer 6,, gewährt worden ist, zurückgezahlt haben,
- 4.Ziffer 4die Verkäufer die für die Wohnung gewährte Förderung (Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse nach dem S.WFG 1990 sowie rückzahlbare und nicht rückzahlbare Zuschüsse nach dem S.WFG 2015) zur Gänze zurückgezahlt und das Land aus einer allenfalls übernommenen Bürgschaft entlassen haben,
- 5.Ziffer 5der Kaufpreis für die geförderte Wohnung den sich aus § 19b ergebenden Betrag nicht übersteigt undder Kaufpreis für die geförderte Wohnung den sich aus Paragraph 19 b, ergebenden Betrag nicht übersteigt und
- 6.Ziffer 6der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam wird.
- (3)Absatz 3Die Höhe des Zuschusses beträgt 300 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen, die nach dem fünften Jahr ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erfolgen, vermindert sich der anteilige Zuschuss je weiterem ganzem Monat um 1,25 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Auszugehen bei der Laufzeitermittlung ist dabei von jenem Datum gemäß Abs 2 Z 6, welches der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase folgt. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß § 10 Abs 3, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen. Die Zuschüsse sind auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.Die Höhe des Zuschusses beträgt 300 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen, die nach dem fünften Jahr ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erfolgen, vermindert sich der anteilige Zuschuss je weiterem ganzem Monat um 1,25 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Auszugehen bei der Laufzeitermittlung ist dabei von jenem Datum gemäß Absatz 2, Ziffer 6,, welches der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase folgt. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen. Die Zuschüsse sind auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
- (4)Absatz 4Der Zuschuss ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Pfandrechtes im Höchstbetrag sicherzustellen.
§ 19b WFV
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
| | | | | | | | | | |
1. | höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG, |
2. | die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und |
3. | die gesetzliche Umsatzsteuer. |
(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.
§ 20 WFV
(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:
Maßnahme | Art des Wohnheims | Grundbetrag in € | |
je Heimplatz | je Wohneinheit | |
Neuerrichtung | Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften | 35.000 | | |
sonstige Seniorenwohnheime | 25.000 | | |
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand | 35.000 | | |
Schüler- und Studentenwohnheime | 25.000 | | |
Heime für „Wohnen auf Zeit‘ | | 20.000 | |
sonstige Wohnheime | 5.000 | | |
Um-, Auf- oder Zubau | Seniorenwohnheime | 17.500 | | |
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand | 17.500 | | |
Schüler- und Studentenwohnheime | 12.500 | | |
sonstige Wohnheime | 2.500 | | |
| | | | |
(2) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.
(3) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 %, jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
(4) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und ist in Höhe des zuletzt für die Verzinsung und Tilgung der Fremdmittel aufgewendeten Rate (ausgenommen Restraten) zu leisten. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:
| | | | | | | | | | |
1. | Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten. |
2. | Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem WGG unterliegt, so beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in Höhe jenes Betrages, welcher erforderlich ist, um den aushaftenden Grundbetrag innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren zur Gänze zu tilgen. |
(5) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können für folgende Maßnahmen gemäß der Anlage B gewährt werden, und zwar jeweils je Punkt und Heimplatz bzw bei Heimen für Wohnen auf Zeit je Wohneinheit:
| | | | | | | | | | |
1. | für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €; |
2. | für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 2 lit a und c bis e sowie Abs 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 €. |
(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
(7) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.
§ 21 WFV § 21
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
| | | | | | | | | | |
1. | bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts; |
2. | der restliche Teil frühestens nach |
a) | Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase, |
b) | Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises, |
c) | Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung. |
(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
| | | | | | | | | | |
1. | bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe des Zuschusses; |
2. | bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen. |
§ 21a WFV
Der Grundbetrag ist nicht rückzahlbar und beträgt 20.000 € je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied, welches seinen Hauptwohnsitz in dem zu errichtenden Wohnhaus begründen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.
§ 22 WFV
- (1)Absatz einsFörderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Antragstellung Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten waren.
förderbare Maßnahmen | bis zur Höhe von | |
1. | Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle | 175 € | je m² saniertem Bauteil | |
- | Außenwände, oberste Geschoßdecke oder Dachschräge, Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft | | |
- |
- |
2. | Austausch der Fenster und/oder der Außentüren | 600 € | je m² Fenster- oder Türenfläche | |
3. | Errichtung oder Erneuerung des gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe | 30.000 € | | (0 ≤ 30 kW) | |
1.000 € | je zus kW | (>30 ≤ 50 kW) | |
360 € | je zus kW | (> 50 kW) | |
4. | in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörperin Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Ziffer 3 :, die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper | 90 € | je m² Bruttogeschoß-fläche | |
5. | Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage | 1.000 € | je m² Apertur Fläche | |
(0 ≤ 10 m²) | |
800 € | je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²) | |
6. | Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers | 3.000 € | je kWp (0 ≤ 5kWp) | |
2.000 € | je zus kWp (> 5kWp) | |
Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen. | |
7. | Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Ziffer eins, förderbar ist | 300 € | je m² saniertem Bauteil | |
8. | Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung | 17.500 € | je Wohnung | |
9. | nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen | | | |
75.000 € | je Aufzugsanlage | |
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß: | | | |
10.000 € | je zusätzlichem Geschoß | |
10. | Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen | | | |
30.000 € | je Aufzugsanlage | |
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß: | | | |
3.000 € | je zusätzlichem Geschoß | |
11. | Sanierung der Elektroinstallation | 5.000 € | je Wohnung | |
12. | nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern mit zumindest drei selbständigen Wohnungen | 5.000 € | je Balkon | |
13. | nachträgliche Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektro-Personenkraftwagen | 2.500 € | je PKW-Stellplatz (Anschlussmöglichkeit) | |
| | | | | | |
- (2)Absatz 2Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:
förderbare Maßnahme | höchstzulässiger U-Wert in W/(m²K) |
Austausch der Fenster und/oder der Außentüren | 1,35 |
Außenwände und erdberührte Wände | 0,25 |
Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft | 0,20 |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 |
| |
Von den höchstzulässigen U-Werten kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes erforderlich ist und von den Förderungswerbern durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird.
- (2a)Absatz 2 aEine Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 13 setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 13, setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:
- 1.Ziffer einsdie Verlegung einer „CAT 7“-Steuerleitung von der Zählerverteilung bis zu einer regelbaren Ladestelle bzw einem Stellplatz und
- 2.Ziffer 2eine Unterbringungsmöglichkeit für ein Steuergerät im Zählerschrank bzw eine Nachrüstbarkeit für eine solche Anlage.
- 1.Ziffer einsEin nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
- a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und
- b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
- 2.Ziffer 2Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
- a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und
- b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
- 3.Ziffer 3Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
- 4.Ziffer 4Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.
- 5.Ziffer 5Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.
§ 23 WFV
(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.
(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:
| | | | | | | | | | |
1. | den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen; |
2. | dem Betrag von 150.000 € je Wohnung. |
§ 24 WFV
(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
| | | | | | | | | | | 1. | bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit | a) | einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder | b) | einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist; |
| 30 %, | |
| | | | | | | | | | | 2. | bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit | a) | einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder | b) | einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist. |
| 20 %. | |
| 15 %. | |
| | |
(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:
| | | | | | | | | | |
1. | bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und |
2. | im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b. |
(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 25 WFV § 25
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.
(2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.
§ 25a WFV
(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die
| | | | | | | | | | |
1. | der Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen, |
2. | in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen, |
3. | in Summe eine größere Renovierung darstellen und |
4. | die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten. |
(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.
(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.
(4) Zuschläge können gewährt werden
| | | | | | | | | | |
1. | für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt; |
2. | bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen. |
§ 25b WFV
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:
| | | | | | | | | | |
a) | Einverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw zur Sicherung des Förderungszweckes; |
b) | Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase; |
c) | Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises; |
d) | Nachweis der Verwendung der Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken; |
e) | Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung; |
f) | Vorlage aller Mietverträge, ausgenommen bei Bauvereinigungen die dem WGG unterliegen; |
(2) Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.
§ 26 WFV
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zumutbarkeitszuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:
| | | | | | | | | | |
1. | für Familien mit Kindern um vier Prozentpunkte je Kind; |
2. | für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen einschließlich solchen im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f S.WFG 2015 um je einen Prozentpunkt; |
3. | für Jungfamilien um einen Prozentpunkt; |
4. | für kinderreiche Familien um einen Prozentpunkt; |
5. | für Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 um fünf Prozentpunkte je solches Kind; |
6. | für Familien, bei denen ein Familienmitglied über einen gültigen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz verfügt, zusätzlich um drei Prozentpunkte je solches Familienmitglied. |
(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.
§ 26a WFV
(1) Die Haushaltseinkommen-Obergrenze für die Gewährung eines Grundzuschusses beträgt 80 % der Einkommensbeträge gemäß § 7 Abs 1.
(2) Der Referenzwert beträgt für Objekte:
| Referenzwert |
in der Stadt Salzburg | 7,00 € |
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 6,80 € |
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 6,60 € |
in den Gemeinden des Lungaus | 6,20 € |
| |
(3) Die Referenzwerte gemäß Abs 2 sind ab dem Jahr 2018 um 1,25 % jährlich, jeweils kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle, anzuheben. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.
§ 26b WFV
Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 S.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 20 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.
§ 27 WFV
- (1)Absatz einsDer Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.
- (2)Absatz 2Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:
- 1.Ziffer einsmit dem Betrag gemäß § 26b, wennmit dem Betrag gemäß Paragraph 26 b,, wenn
- a)Litera aeine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:
- aa)Sub-Litera, a, aden Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,
- bb)Sub-Litera, b, bkeinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß § 26b zu verlangen,keinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß Paragraph 26 b, zu verlangen,
- cc)Sub-Litera, c, cdie Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und
- dd)Sub-Litera, d, dbei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;bei einem Verstoß gegen Sub-Litera, a, a bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu leisten;oder
- b)Litera bder Mietgegenstand unter Inanspruchnahme einer Förderung für größere Renovierungen oder umfassende Sanierungen (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) gefördert wurde und diese Förderung noch aufrecht ist
oder- c)Litera cder Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert worden ist und
- aa)Sub-Litera, a, ader Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder
- bb)Sub-Litera, b, bder Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der Litera a, Sub-Litera, a, a und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der Litera a, Sub-Litera, c, c, der Landesregierung vorzulegen;
- 2.Ziffer 2mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß § 26b bis zur Grenze von 50 % desselben, wennmit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß Paragraph 26 b bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn
- a)Litera aeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß § 26b erfolgt undeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß Paragraph 26 b, erfolgt und
- b)Litera bder Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist;
- 3.Ziffer 3in allen sonstigen Fällen mit 2 €.
- (3)Absatz 3Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Absatz 2, für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.
- (4)Absatz 4Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.
§ 28 WFV § 28
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.
§ 29 WFV § 29
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zinsbeihilfe werden durch gesonderte Verordnung geregelt.
§ 30 WFV § 30
Unterlagen zu Ansuchen um die Gewährung einer Förderung oder Wohnbeihilfe sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, in Ablichtung vorzulegen.
§ 31 WFV § 31
Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:
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– | die Einkommensnachweise, |
– | der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern. |
§ 32 WFV
Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:
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1. | Bei Kaufförderungen |
a) | für die Prüfung der Förderbarkeit: |
– | die Unterlagen gemäß § 31; |
– | eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung; |
– | ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel; |
– | ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
b) | für die Vorbereitung des Förderungsvertrages: |
– | die beglaubigt unterfertigte Kaufvertragsurkunde (Kopie); |
– | die Nutzwertliste (bei Wohnungen im Wohnungseigentum); |
– | Parifizierungs- und Ausführungspläne (bei Beantragung von Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 2 lit c (Barrierefreiheit); |
2. | bei Errichtungsförderungen im Eigentum |
– | die Unterlagen gemäß § 31; |
– | die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung; |
– | der Bau- und Lageplan; |
– | eine ausdrückliche Erklärung des Förderungswerbers und aller sonstigen für die Förderung maßgeblichen nahesteheden Personen über alle in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke; |
– | eine Mappendarstellung, aus der die Lage der angeführten Grundstücke ersichtlich ist; |
– | ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie weiterer Liegenschaften (zB angrenzende Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber, Zufahrt); |
– | ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel sowie der Kosten für die Errichtung; |
– | ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | eine Bestätigung der Gemeinde oder der Land-Invest über das Vorliegen eines Baulandsicherungsmodells; |
nach Baufertigstellung:
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– | ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | eine vom Bauführer unterfertigte Erklärung, betreffend die Herstellung der Barrierefreiheit bei Gewährung von Zuschlägen dafür; |
3. | bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen: |
a) | als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung: |
– | der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück; |
– | eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten; |
– | die Bauplatzerklärung; |
– | die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung; |
– | der Bau- und Lageplan; |
– | ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt); |
– | ein Nachweis über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks-, Teil-, bzw Generalunternehmerausschreibung); |
– | eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie); |
– | ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | die vorläufige Entgeltberechnung; |
– | bei Förderungswerbern gemäß § 26 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; |
– | Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt; |
– | Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt; |
– | Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist; |
b) | nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner: |
– | ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt; |
– | die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl); |
c) | bei Mietkaufwohnungen zusätzlich zu lit a und lit b für die Auszahlung des Zuschusses: |
– | eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages; |
– | ein unbefristeter oder für die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag; |
– | eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist; |
3a. | bei Förderung der Ausübung einer Kaufoption: |
– | der unterfertigte Kaufvertrag; |
– | ein Finanzierungsplan; |
– | eine Bestätigung des Verkäufers/Bauträgers zur Berechnung des Kaufpreises; |
– | das Verkehrswertgutachten gemäß § 15g WGG; |
4. | bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und lit b: |
– | bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; |
– | ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen); |
4a. | bei Förderungen von Baugruppen-Wohnhäusern: |
– | die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; |
– | ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen); |
– | ein Nachweis über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß der Bundesabgabenordnung; |
– | eine Aufstellung aller volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder, |
– | ein Erhebungsblatt samt aller Unterlagen zur Beurteilung, ob die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder begünstigte Personen sind; |
5. | bei Sanierungsförderungen: |
a) | bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1 |
– | ein Bestands-, Planungs- bzw Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile; |
– | eine Bewohnerliste und bei Wohnungen im Eigentum (Wohnungseigentum) jedenfalls ein Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz; |
– | bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 13 zusätzlich die Bestätigung, dass ein gültiger Netzzugangsvertrag vorliegt; |
– | zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung; |
b) | bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber |
– | der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder eines sonstigen Nachweises, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt; |
– | die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme; |
c) | bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen oder eine entsprechende Entscheidung des Gerichts; |
5a. | bei Ansuchen um größere Renovierung: |
– | ein Grundbuchsauszug neuesten Standes; |
– | ein Bestands- sowie ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | die Kostenvoranschläge; |
– | ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile; |
– | zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung; |
– | nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen: |
– | die Endabrechnung; |
– | ein Fertigstellungsenergieausweis in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; |
– | die Mietverträge für alle Wohnungen (ausgenommen bei Förderungswerbern, die dem WGG unterliegen); |
– | die Bewohnerliste samt Meldezettel für alle sanierten Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung; |
– | Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt; |
– | Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt; |
– | Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist; |
6. | bei Ansuchen um Wohnbeihilfe: |
– | das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt; |
– | die Einkommensnachweise gemäß § 16 S.WFG 2015; |
– | eine Bankbestätigung (Formblatt); |
– | zu Kontrollzwecken auf Anforderung: |
– | eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe; |
– | Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung; |
– | Behindertenausweis; |
– | Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes; |
7. | bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 6 (erstmaliges Ansuchen): |
– | der Mietvertrag; |
– | ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung); |
– | eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG); |
– | ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan); |
– | eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG. |
§ 33 WFV
Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind vorzulegen:
1. | zum Schallschutz: | |
| - | bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Önormen für die kaufgegenständliche Wohnung und die Vorlage des Prüfprotokolls eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt an den Käufer ausdrücklich vertraglich zugesichert ist; |
| - | bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen: das Prüfprotokoll eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt, in dem auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen bestätigt wird; |
| - | eine Bestätigung des Planers (Ziviltechniker einschlägiger Befugnis oder Baumeister) betreffend die Einhaltung der einschlägigen schallschutztechnischen Önormen; |
2. | zu den Baustoffen: | |
| - | bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 dem Käufer oder der Käuferin ausdrücklich vertraglich zugesichert ist; |
| - | bei sonstigen Förderungen für Bauten: eine Erklärung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3. |
| | | |
§ 34 WFV
(1) Soweit nach dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
(2) Die Önormen liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 35 WFV
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
| | | | | | | | | | |
1. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004; |
2. | Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009; |
3. | die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018; |
4. | Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012. |
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/582/A durchgeführt worden.
(3) Die Novelle LGBl Nr …../2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/381/A notifiziert.
§ 35a WFV
Die Begünstigungen gemäß § 42b Abs 1 und 2 S.WFG 2015 werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
§ 36 WFV § 36
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.
(2) Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:
(3) Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.
(4) bis (7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 97/2016)!
§ 37 WFV
- (1)Absatz einsDie §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 4, 5 Absatz eins,, 6 Absatz 2 und 3, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 12 Absatz eins,, 3 und 4, 20 Absatz eins und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- (2)Absatz 2Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen 8, Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
- 1.Ziffer einsein bis zum 1. August 2016 verbindlich abgeschlossener Kauf-Vorvertrag und
- 2.Ziffer 2alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen.
- (3)Absatz 3Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wennAuf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen 8, Absatz eins, sowie 12 Absatz eins bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
- 1.Ziffer einszu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (§ 21 Abs 2 S.WFG 2015) bereits vorliegt; oderzu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Paragraph 21, Absatz 2, S.WFG 2015) bereits vorliegt; oder
- 2.Ziffer 2spätestens bis zu folgenden Terminen nachgereicht werden:
- a)Litera abis 2. September 2016 alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen,
- b)Litera bbis 30. Dezember 2016 die rechtskräftige Baubewilligung und/oder der Grundbuchsbeschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts der Förderungswerber oder ein entsprechender Grundbuchsbeschluss, und
- c)Litera cbis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß § 12 Abs 3 BauPolG.bis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BauPolG.
- (4)Absatz 4Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen eins, Ziffer eins bis 3, 6 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.Die Paragraphen 13,, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2016, treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die Paragraphen 13,, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.
- (6)Absatz 6In der Fassung der Novelle LGBl Nr 103/2016 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2016, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 1, 8 Abs 1 und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist § 8 Abs 1 auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 73/2016 zugesichert worden sind.die Paragraphen eins,, 8 Absatz eins und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist Paragraph 8, Absatz eins, auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2016, zugesichert worden sind.
- 2.Ziffer 2die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.die Paragraphen 16, Absatz eins,, 17, 26 Absatz eins,, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.
- (7)Absatz 7Die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:Die Paragraphen 16, Absatz eins,, 17, 26 Absatz eins,, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:
- 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:die Paragraphen 16, Absatz eins und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:
- 2.Ziffer 2die §§ 26 Abs 1, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden. die Paragraphen 26, Absatz eins,, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden.
- (8)Absatz 8§ 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2017, tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft.
- (9)Absatz 9In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 1 Z 1, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12, 13, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 1, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 mit 1. Jänner 2019;die Paragraphen eins, Ziffer eins,, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Absatz 2 und 3, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,, 12, 13, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins,, 3 und 5, 19 Absatz 2,, 21 Absatz 2,, 22, 23 Absatz eins,, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Absatz eins,, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, mit 1. Jänner 2019;
- 2.Ziffer 2§ 20 mit 1. Jänner 2020.Paragraph 20, mit 1. Jänner 2020.
- (10)Absatz 10Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.Die Paragraphen eins, Ziffer eins und 3b, 3, 4, 6 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,,12, 13, 17 Absatz eins,, 22, 23 Absatz eins,, 25 und 32 sowie die Anlagen B Absatz eins,, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.
- (11)Absatz 11§ 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2017, ist bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, heranzuziehen ist.
- (12)Absatz 12Die §§ 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c und 37 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2019 treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 78/2019 ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist § 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, (§) 4 bis 4c und 37 Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2019, treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2019, ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist Paragraph 4, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (13)Absatz 13Die §§ 1, 2, 4a Abs 2, 3a und 6, (§) 6, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1a, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Abs 3, 4 und 5, 15 Abs 5, 17 Abs 4 und 5, 19 Abs 1, 19a bis 19c, 21a, 22 Abs 1, 2a, 2b und 3, 23 Abs 2, 24, 25a, 25b, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 32, 33, 34, 35 Abs 1 sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der §§ 1 Z 1, 6 Abs 3, 10 Abs 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 17 Abs 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.Die Paragraphen eins,, 2, 4a Absatz 2,, 3a und 6, (§) 6, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins a,, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 15 Absatz 5,, 17 Absatz 4 und 5, 19 Absatz eins,, 19a bis 19c, 21a, 22 Absatz eins,, 2a, 2b und 3, 23 Absatz 2,, 24, 25a, 25b, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 32, 33, 34, 35 Absatz eins, sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der Paragraphen eins, Ziffer eins,, 6 Absatz 3,, 10 Absatz 4 und 5, 12 Absatz 3 und 4, 17 Absatz 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.
- (14)Absatz 14§ 10 Abs 1a, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.Paragraph 10, Absatz eins a,, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.
- (15)Absatz 15Die §§ 19a bis 19c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.Die Paragraphen 19 a bis 19c in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.
- (16)Absatz 16§ 4a ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.Paragraph 4 a, ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.
- (17)Absatz 17Die §§ 1 Z 2, 6 Abs 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des § 5 Abs 1 Z 14 S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.Die Paragraphen eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020,, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.
- (18)Absatz 18§ 10 Abs 4 und 5 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:Paragraph 10, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs 4 ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 4, ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden.
- 2.Ziffer 2§ 17 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist.Paragraph 17, kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
- (19)Absatz 19Die §§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie § 26a Abs 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden: Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 15 Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 26 a, Absatz 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden;Paragraph 10, Absatz 3,, 15 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden;
- 2.Ziffer 2§ 26a Abs 2 gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021.Paragraph 26 a, Absatz 2, gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021.
- (20)Absatz 20Die §§ 19b, 20 Abs 5, 32 Z 3a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 19b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. § 20 Abs 5 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.Die Paragraphen 19 b,, 20 Absatz 5,, 32 Ziffer 3 a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 19 b, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. Paragraph 20, Absatz 5, kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
- (21)Absatz 21Die §§ 7, 10 Abs 2 bis 5, 12, 15 Abs 2 und 4, 17, 20 Abs 5, 25a Abs 4, 32, 35 Abs 3, 35a und 37 Abs 11 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 4c, 9 und 12 Abs 5 außer Kraft. Die §§ 4, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.Die Paragraphen 7,, 10 Absatz 2 bis 5, 12, 15 Absatz 2 und 4, 17, 20 Absatz 5,, 25a Absatz 4,, 32, 35 Absatz 3,, 35a und 37 Absatz 11, sowie die Anlagen B, C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 4 bis 4c, 9 und 12 Absatz 5, außer Kraft. Die Paragraphen 4,, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.
- (22)Absatz 22Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die §§ 12 Abs 3 und 4, 20 Abs 5 sowie 25a Abs 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die Paragraphen 12, Absatz 3 und 4, 20 Absatz 5, sowie 25a Absatz 4, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (23)Absatz 23Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die § 10 Abs 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs 2, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes ab 1. Jänner 2022; § 10 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden. Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2,, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes ab 1. Jänner 2022; Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden.
- (24)Absatz 24Die §§ 15 Abs 2 und 4, 17 Abs 1 und 4 sowie 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. Jänner 2025 sind anzuwenden:Die Paragraphen 15, Absatz 2 und 4, 17 Absatz eins und 4 sowie 20 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. Jänner 2025 sind anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020;Paragraph 20, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020;
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können.Paragraph 17, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gewährt werden können.
- (25)Absatz 25Die §§ 10 Abs 4, 12 Abs 3, 15 Abs 5, 19 Abs 4, 20 Abs 5, 22 Abs 1 und 2, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 26b, 27 Abs 2, 35 Abs 3 und 4, 36 Abs 2 und 37 Abs 11, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die §§ 10 Abs 4, 20 Abs 5 sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die §§ 26b, 27 Abs 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.Die Paragraphen 10, Absatz 4,, 12 Absatz 3,, 15 Absatz 5,, 19 Absatz 4,, 20 Absatz 5,, 22 Absatz eins und 2, 23 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins,, 26b, 27 Absatz 2,, 35 Absatz 3 und 4, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 11,, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2022, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 4,, 20 Absatz 5, sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die Paragraphen 26 b,, 27 Absatz 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.
- (26)Absatz 26Die §§ 1, 7 Abs 1, 10 Abs 3 und 3a, 17 Abs 1 und 4, 27 Abs 2 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 treten mit 28. September 2022 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:Die Paragraphen eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz 3 und 3a, 17 Absatz eins und 4, 27 Absatz 2, sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, treten mit 28. September 2022 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs 3 und 3a sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen;Paragraph 10, Absatz 3 und 3a sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen;
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 gilt nur für Förderungen, dieParagraph 17, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, gilt nur für Förderungen, die
- a)Litera azwischen dem 1. Mai 2022 und 27. September 2022 bereits zugesichert worden sind und die förderbaren Baukosten bei erstmaliger Zusicherung den Betrag von € 3.500 netto überschritten haben;
- b)Litera bab 28. September 2022 beantragt werden;
- 3.Ziffer 3betreffend § 17 Abs 4:betreffend Paragraph 17, Absatz 4 :,
- a)Litera a§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 gilt für Förderungen, dieParagraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, gilt für Förderungen, die
- aa)Sub-Litera, a, azwischen dem 1. Mai 2022 und 27. September 2022 bereits zugesichert worden sind und die förderbaren Baukosten bei erstmaliger Zusicherung den Betrag von € 3.500 netto überschritten haben;
- bb)Sub-Litera, b, bzwischen dem 28. September 2022 und 31. Dezember 2023 beantragt werden;
- b)Litera b§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 gilt für Förderungen, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 beantrag werden;Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2022, gilt für Förderungen, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 beantrag werden;
- c)Litera c§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 gilt für Förderungen, die ab 1. Jänner 2025 beantragt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können.Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, gilt für Förderungen, die ab 1. Jänner 2025 beantragt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gewährt werden können.
- (27)Absatz 27Die §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1, (§) 13, 19a Abs 4, 19c Abs 1, 26b und 27 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft und gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht worden ist.Die Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, (§) 13, 19a Absatz 4,, 19c Absatz eins,, 26b und 27 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft und gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht worden ist.
§ 38 WFV
- (1)Absatz einsDie §§ 17, 19a Abs 4, 27 Abs 2, 37 Abs 11, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2023 treten mit 25. November 2023 in Kraft.Die Paragraphen 17,, 19a Absatz 4,, 27 Absatz 2,, 37 Absatz 11,, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2023, treten mit 25. November 2023 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 3, 3a und 5, 17 Abs 4, 22 Abs 2c, 2d und 2e, 37 Abs 26 sowie die Anlagen A, C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2024 treten mit 28. Februar 2024 in Kraft. § 22 Abs 2c, 2d und 2e ist dabei nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, denen ein ab 1. März 2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 3, 3a und 5, 17 Absatz 4,, 22 Absatz 2 c,, 2d und 2e, 37 Absatz 26, sowie die Anlagen A, C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2024, treten mit 28. Februar 2024 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 c,, 2d und 2e ist dabei nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, denen ein ab 1. März 2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt.
- (3)Absatz 3Die Anlage A ist auf Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe anzuwenden, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen bzw auf alle laufenden Wohnbeihilfenbezüge.
- (4)Absatz 4§ 10 Abs 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für neue Ansuchen, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 3a und 5 sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für neue Ansuchen, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.
- (5)Absatz 5Die Novelle LGBl Nr 25/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2024/0038/AT notifiziert.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2024/0038/AT notifiziert.
Anlage
Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV) Fundstelle
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 73/2016
LGBl Nr 97/2016
LGBl Nr 103/2016
LGBl Nr 89/2017
LGBl Nr 106/2018
LGBl Nr 78/2019
LGBl Nr 79/2020
LGBl Nr 107/2020
LGBl Nr 146/2020
LGBl Nr 11/2021 (DFB)
LGBl Nr 66/2021
§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen
§ 2 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 3 Reihung von Förderungsansuchen
§ 4 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)
§ 4a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)
§ 4b (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)
§ 4c (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)
2. Abschnitt |
Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit |
§ 5 Mittelaufteilung
3. Abschnitt |
Förderungen |
1. Unterabschnitt |
Gemeinsame Bestimmungen |
§ 6 Allgemeine technische Anforderungen
§ 7 Höchstzulässiges Einkommen
§ 8 Anforderungen für Vorrangdarlehen
§ 9 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)
2. Unterabschnitt |
Kaufförderung |
§ 10 Höhe des Zuschusses
§ 11 Auszahlung des Zuschusses
3. Unterabschnitt |
Errichtungsförderung im Eigentum |
§ 12 Höhe des Zuschusses
§ 13 Auszahlung des Zuschusses
4. Unterabschnitt |
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen |
§ 14 Förderungsvoraussetzungen
§ 15 Grund- und Aufschließungskosten
§ 16 Baukosten
§ 17 Zuschuss
§ 18 Finanzierungsbeitrag
§ 19 Auszahlung des Zuschusses
4a. Unterabschnitt |
Förderung der Ausübung einer Kaufoption |
§ 19a Zuschuss
§ 19b Höchstzulässiger Kaufpreis
§ 19c Auszahlung des Zuschusses
5. Unterabschnitt |
Förderung der Errichtung von Wohnheimen |
§ 20 Höhe des Zuschusses
§ 21 Auszahlung des Zuschusses
5a. Unterabschnitt |
Förderung der Errichtung von Baugruppen-Wohnhäusern |
§ 21a Höhe des Grundbetrages
6. Unterabschnitt |
Sanierungsförderung |
§ 22 Förderbare Maßnahmen und Kosten
§ 23 Höchst förderbare Kosten
§ 24 Höhe des Zuschusses
§ 25 Auszahlung des Zuschusses
6a. Unterabschnitt |
Größere Renovierung |
§ 25a Förderbare Maßnahmen und Höhe des Zuschusses
§ 25b Endabrechnung und Auszahlung
7. Unterabschnitt |
Wohnbeihilfe |
§ 26 Zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 26a Grundzuschuss – Einkommensobergrenze und Referenzwerte
§ 27 Höchstbetrag erweiterter Wohnbeihilfe
§ 28 Befristung und Auszahlung
8. Unterabschnitt |
Zinsbeihilfe |
§ 29 Gewährung
4. Abschnitt |
Verfahrensbestimmungen |
§ 30 Ablichtungen
§ 31 Unterlagen zur Person
§ 32 Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten
§ 33 Unterlagen zu einzelnen Sachgebieten
5. Abschnitt |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 34 Anerkennung gleichwertiger Normen
§ 35 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 35a Verlängerung der Sonderregelungen für die COVID-19-Epidemie
§ 36 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Anlage A | Zumutbarer Wohnungsaufwand |
Anlage B | Zuschlagspunkte |
Anlage C | Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Eigentum |
Anlage C/1 | Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum |
Anlage D | Zuschlag für den Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des Baustoff-Primärenergieindikators (Bi30-Wert) |