§ 19 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:

1.

bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;

2.

der restliche Teil frühestens nach

a)

Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,

b)

Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,

c)

Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung,

d)

Vorlage aller Mietverträge in Kopie, ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und

e)

Vorlage einer Bankgarantie in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option.

(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:

1.

bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe von 150 % des Zuschusses;

2.

bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.

(3) Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 2 lit e kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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