§ 19 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einsbis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;
    2. 2.Ziffer 2der restliche Teil frühestens nach
      1. a)Litera aFertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
      2. b)Litera bVorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,
      3. c)Litera cVorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung,
      4. d)Litera dVorlage aller Mietverträge in Kopie, ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und
      5. e)Litera eVorlage einer Bankgarantie in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option.
  2. (2)Absatz 2Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:Eine Auszahlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe von 150 % des Zuschusses;
    2. 2.Ziffer 2bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 2 lit e kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, kann bei Förderungssubjekten nach Absatz 2, Ziffer 2, unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auszahlungsbetrag nach dem prozentuellen Verhältnis von Baufortschritt zur prozentuellen Höhe der Förderung (Grundbetrag und Zuschläge) bemessen und das Ergebnis auf volle 5 % gerundet werden kann. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.Im Fall von Mittelüberschüssen in einem Kalenderjahr ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auszahlungsbetrag nach dem prozentuellen Verhältnis von Baufortschritt zur prozentuellen Höhe der Förderung (Grundbetrag und Zuschläge) bemessen und das Ergebnis auf volle 5 % gerundet werden kann. Von einem Mittelüberschuss ist auszugehen, wenn die Differenz zwischen dem genehmigten Landesvoranschlag für das in Frage kommende Kalenderjahr und den Auszahlungen im Zeitraum von Jänner bis November einschließlich der erwartbaren Auszahlungen für den Monat Dezember desselben Kalenderjahres noch freie Mittel ergibt.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.2024
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