§ 7 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:Das höchstzulässige Einkommen (Paragraphen 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:
    1. 1.Ziffer einsEigentum:

 

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

 
 

 

in €

in €

 
 

eine Person

57.024

4.752

 
 

zwei Personen

87.120

7.260

 
 

drei Personen

93.456

7.788

 
 

vier Personen

104.544

8.712

 
 

fünf Personen

110.880

9.240

 
 

sechs Personen

118.008

9.834

 
 

mehr als sechs Personen

126.720

10.560

 

  1. 2.Ziffer 2

    Haushaltsgröße

    Haushalts-Jahreseinkommen

    Haushalts-Monatseinkommen

    (1/12 des Jahreseinkommens)

     

     

    in €

    in €

     

    eine Person

    35.880

    2.990

     

    zwei Personen

    55.200

    4.600

     

    drei Personen

    59.340

    4.945

     

    vier Personen

    66.240

    5.520

     

    fünf Personen

    70.380

    5.865

     

    sechs Personen

    74.520

    6.210

     

    mehr als sechs Personen

    80.040

    6.670

     

    1. (2)Absatz 2Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:Abweichend zu Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
      1. 1.Ziffer einsbei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;
      2. 2.Ziffer 2bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen.
      1. 1.Ziffer einsum bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (§ 11 Abs 4 Z 4 S.WFG 2015);um bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, S.WFG 2015);
      2. 2.Ziffer 2um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) oder lit d (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Absatz 3, Litera c, (barrierefreie Ausstattung) oder Litera d, (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:
        1. a)Litera aBezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;
        2. b)Litera bBesitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;
        3. c)Litera cBezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;
        4. d)Litera dNachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;Nachweis, dass ein Bezug gemäß der Litera c, innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;
      3. 3.Ziffer 3um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG.um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß Paragraph 13, MRG.
In Kraft seit 28.02.2024 bis 31.12.9999
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