§ 25b WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:

a)

Einverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw zur Sicherung des Förderungszweckes;

b)

Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase;

c)

Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises;

d)

Nachweis der Verwendung der Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken;

e)

Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung;

f)

Vorlage aller Mietverträge, ausgenommen bei Bauvereinigungen die dem WGG unterliegen;

(2) Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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