(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) | Einverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw zur Sicherung des Förderungszweckes; | |||||||||
b) | Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase; | |||||||||
c) | Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises; | |||||||||
d) | Nachweis der Verwendung der Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken; | |||||||||
e) | Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung; | |||||||||
f) | Vorlage aller Mietverträge, ausgenommen bei Bauvereinigungen die dem WGG unterliegen; |
(2) Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.
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