§ 23 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFörderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird; dies gilt nicht für Wohnheime.
  2. (2)Absatz 2Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:
    1. 1.Ziffer einsden tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2dem Betrag von 150.000 € je Wohnung und bei Wohnheimen mit dem Betrag von 50.000 € je Wohneinheit bzw Wohnung.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.2024
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