§ 23 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.

(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:

1.

den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;

2.

dem Betrag von 150.000 € je Wohnung.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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