§ 36 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), Landesgesetzblatt Nr 135 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2012, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:Auf Förderungen, die zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:

in Bezug auf:

statt

anzuwenden

das Einkommen

§ 2 WFVParagraph 2, WFV

§ 7Paragraph 7,

den zumutbaren Wohnungsaufwand

§ 32 WFVParagraph 32, WFV

§ 26Paragraph 26,

Für Förderungen nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes gilt ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 3,43 € und für Förderungen mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 4,80 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.

  1. (3)Absatz 3Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden. Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die Paragraphen eins a,, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.2024
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