in Bezug auf: | statt | anzuwenden |
das Einkommen | § 2 WFVParagraph 2, WFV | § 7Paragraph 7, |
den zumutbaren Wohnungsaufwand | § 32 WFVParagraph 32, WFV | § 26Paragraph 26, |
Für Förderungen nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes gilt ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 3,43 € und für Förderungen mit einem mindestens zumutbaren Wohnungsaufwand in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A des Mietrechtsgesetzes ein mindestens zumutbarer Wohnungsaufwand von 4,80 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.
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