(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:
1. | in der Stadt Salzburg | 700 €, |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 630 €, |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 560 €, |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 430 €. |
Bei der Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche mit Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 sind die Kosten für den Bestand laut Schätzwertgutachten nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:
1. | in der Stadt Salzburg | 2 €, |
2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 1,80 €, |
3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 1,60 €, |
4. | in den Gemeinden des Lungaus | 1,20 €. |
| Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig. | |
(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln und/oder Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.
(5) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf der Grundlage eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass die Summe aus den rechnerischen Baurechtszinsen einschließlich einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, den Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung oder dem Heimfall des Baurechtes anfallenden Kosten nicht höher ist als die Summe der Entgelte bei einem Kauf mit Eigenmitteln zu den höchstzulässigen Beträgen gemäß Abs 2 und einer Verzinsung gemäß § 14 WGG. Der Vergleichsrechnung sind dabei folgende Annahmen zu Grund zu legen:
Laufzeit | 50 Jahre |
Wertsicherung | 2 % jährlich |
Abschlag bei Laufzeit Baurecht < 50 Jahre | 1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit |
Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall bei Baurechtsverträgen mit einer Laufzeit unter 80 Jahren | 10 % |
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