(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
| 30 %, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 %. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 %. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:
1. | bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und | |||||||||
2. | im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b. |
(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
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