§ 24 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
    2. b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;
    1. 2.Ziffer 2bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit
      1. a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
      2. b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

 
  1. 3.Ziffer 3ansonsten

15 %.

 

Der Grundbetrag gemäß den Z 1 und 2, jeweils lit a, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.Der Grundbetrag gemäß den Ziffer eins und 2, jeweils Litera a,, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.

  1. (2)Absatz 2Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:
    1. 1.Ziffer einsbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 undbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz 3, Litera b,
  2. (3)Absatz 3Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.2024
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