§ 24 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1.

bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;

30 %,

 

2.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

 

3.

ansonsten

15 %.

 

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:

1.

bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und

2.

im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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