§ 3 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.

(2) Eine Reihung hat zu erfolgen:

1.

nach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen;

2.

nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt):

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

>400 m² bis 550 m²

40

>550 m² bis 650 m²

30

>650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

 

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

3.

nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a):

a)

Bedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde,

b)

Beitrag zur Belebung des Ortskerns und

c)

architektonische und ökologische Qualität des Vorhabens.

In Kraft seit 19.12.2019 bis 31.12.9999
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