(1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.
(2) Eine Reihung hat zu erfolgen:
1. | nach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen; | |||||||||
2. | nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt): |
Reihungskriterium | je nach Anwendungsfall | Punkte |
Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks | bis 400 m² | 50 |
>400 m² bis 550 m² | 40 | |
>550 m² bis 650 m² | 30 | |
>650 m² bis 750 m² | 20 | |
unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von: |
| |
a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten | 50 | |
b) Häusern in der Gruppe | 50 | |
c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen | 20 | |
Familienkonstellation | kinderreiche Familie | 40 |
Jungfamilie und Alleinerziehende | 30 | |
wachsende Familie | 20 | |
Haushaltseinkommen | < 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7 | 10 |
Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen. | ||||||||||
3. | nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a): | |||||||||
a) | Bedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde, | |||||||||
b) | Beitrag zur Belebung des Ortskerns und | |||||||||
c) | architektonische und ökologische Qualität des Vorhabens. |
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