§ 5 WFV § 5

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:

1.

für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);

2.

für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

1.

die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;

2.

die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);

3.

die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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