Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:
1. | Bei Kaufförderungen | |||||||||
a) | für die Prüfung der Förderbarkeit: | |||||||||
– | die Unterlagen gemäß § 31; | |||||||||
– | eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung; | |||||||||
– | ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel; | |||||||||
– | ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
b) | für die Vorbereitung des Förderungsvertrages: | |||||||||
– | die beglaubigt unterfertigte Kaufvertragsurkunde (Kopie); | |||||||||
– | die Nutzwertliste (bei Wohnungen im Wohnungseigentum); | |||||||||
– | Parifizierungs- und Ausführungspläne (bei Beantragung von Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 2 lit c (Barrierefreiheit); | |||||||||
2. | bei Errichtungsförderungen im Eigentum | |||||||||
– | die Unterlagen gemäß § 31; | |||||||||
– | die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung; | |||||||||
– | der Bau- und Lageplan; | |||||||||
– | eine ausdrückliche Erklärung des Förderungswerbers und aller sonstigen für die Förderung maßgeblichen nahesteheden Personen über alle in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke; | |||||||||
– | eine Mappendarstellung, aus der die Lage der angeführten Grundstücke ersichtlich ist; | |||||||||
– | ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie weiterer Liegenschaften (zB angrenzende Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber, Zufahrt); | |||||||||
– | ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel sowie der Kosten für die Errichtung; | |||||||||
– | ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | eine Bestätigung der Gemeinde oder der Land-Invest über das Vorliegen eines Baulandsicherungsmodells; |
nach Baufertigstellung:
– | ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | eine vom Bauführer unterfertigte Erklärung, betreffend die Herstellung der Barrierefreiheit bei Gewährung von Zuschlägen dafür; | |||||||||
3. | bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen: | |||||||||
a) | als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung: | |||||||||
– | der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück; | |||||||||
– | eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten; | |||||||||
– | die Bauplatzerklärung; | |||||||||
– | die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung; | |||||||||
– | der Bau- und Lageplan; | |||||||||
– | ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt); | |||||||||
– | ein Nachweis über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks-, Teil-, bzw Generalunternehmerausschreibung); | |||||||||
– | eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie); | |||||||||
– | ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | die vorläufige Entgeltberechnung; | |||||||||
– | bei Förderungswerbern gemäß § 26 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; | |||||||||
– | Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt; | |||||||||
– | Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt; | |||||||||
– | Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist; | |||||||||
b) | nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner: | |||||||||
– | ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt; | |||||||||
– | die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl); | |||||||||
c) | bei Mietkaufwohnungen zusätzlich zu lit a und lit b für die Auszahlung des Zuschusses: | |||||||||
– | eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages; | |||||||||
– | ein unbefristeter oder für die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag; | |||||||||
– | eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist; | |||||||||
3a. | bei Förderung der Ausübung einer Kaufoption: | |||||||||
– | der unterfertigte Kaufvertrag; | |||||||||
– | ein Finanzierungsplan; | |||||||||
– | eine Bestätigung des Verkäufers/Bauträgers zur Berechnung des Kaufpreises; | |||||||||
– | das Verkehrswertgutachten gemäß § 15g WGG; | |||||||||
4. | bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und lit b: | |||||||||
– | bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; | |||||||||
– | ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen); | |||||||||
4a. | bei Förderungen von Baugruppen-Wohnhäusern: | |||||||||
– | die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person; | |||||||||
– | ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen); | |||||||||
– | ein Nachweis über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß der Bundesabgabenordnung; | |||||||||
– | eine Aufstellung aller volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder, | |||||||||
– | ein Erhebungsblatt samt aller Unterlagen zur Beurteilung, ob die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder begünstigte Personen sind; | |||||||||
5. | bei Sanierungsförderungen: | |||||||||
a) | bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1 | |||||||||
– | ein Bestands-, Planungs- bzw Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile; | |||||||||
– | eine Bewohnerliste und bei Wohnungen im Eigentum (Wohnungseigentum) jedenfalls ein Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz; | |||||||||
– | bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 13 zusätzlich die Bestätigung, dass ein gültiger Netzzugangsvertrag vorliegt; | |||||||||
– | zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung; | |||||||||
b) | bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber | |||||||||
– | der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder eines sonstigen Nachweises, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt; | |||||||||
– | die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme; | |||||||||
c) | bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen oder eine entsprechende Entscheidung des Gerichts; | |||||||||
5a. | bei Ansuchen um größere Renovierung: | |||||||||
– | ein Grundbuchsauszug neuesten Standes; | |||||||||
– | ein Bestands- sowie ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | die Kostenvoranschläge; | |||||||||
– | ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile; | |||||||||
– | zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung; | |||||||||
– | nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen: | |||||||||
– | die Endabrechnung; | |||||||||
– | ein Fertigstellungsenergieausweis in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird; | |||||||||
– | die Mietverträge für alle Wohnungen (ausgenommen bei Förderungswerbern, die dem WGG unterliegen); | |||||||||
– | die Bewohnerliste samt Meldezettel für alle sanierten Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung; | |||||||||
– | Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt; | |||||||||
– | Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt; | |||||||||
– | Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist; | |||||||||
6. | bei Ansuchen um Wohnbeihilfe: | |||||||||
– | das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt; | |||||||||
– | die Einkommensnachweise gemäß § 16 S.WFG 2015; | |||||||||
– | eine Bankbestätigung (Formblatt); | |||||||||
– | zu Kontrollzwecken auf Anforderung: | |||||||||
– | eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe; | |||||||||
– | Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung; | |||||||||
– | Behindertenausweis; | |||||||||
– | Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes; | |||||||||
7. | bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 6 (erstmaliges Ansuchen): | |||||||||
– | der Mietvertrag; | |||||||||
– | ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung); | |||||||||
– | eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG); | |||||||||
– | ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan); | |||||||||
– | eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG. |
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