§ 10 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
  2. (1a)Absatz eins aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (Paragraph 9,) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

27.950

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

31.175

wachsende Familien

31.175

Jungfamilien

33.325

kinderreiche Familien

34.935

  1. 2.Ziffer 2

     

    Grundbetrag in €

    für eine Person

    19.350

    für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

    für zwei

    22.570

    für drei

    25.800

    für vier und mehr

    29.025

    1. (3)Absatz 3Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:Der Grundbetrag nach Absatz 2, vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

      1.

      in der Stadt Salzburg

      6.325 €,

       

      2.

      in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

      5.922,50 €,

       

      3.

      in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

      5.635 €,

       

      4.

      in den Gemeinden des Lungaus

      5.175 €.

       

      1. (3a)Absatz 3 aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Absatz 2, gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.
        1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

         

        Zuschläge je Punkt in €

        Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

        650

        Jungfamilien

        810

        kinderreiche Familien

        840

        1. 2.Ziffer 2

           

          Zuschläge je Punkt in €

          für eine Person

          480

          für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

          für zwei

          560

          für drei

          650

          für vier

          und mehr

          730

          Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.
          1. (5)Absatz 5Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 4,), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.
          2. (6)Absatz 6Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
In Kraft seit 28.09.2022 bis 27.02.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 WFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 WFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 WFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 WFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 WFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 WFV
§ 11 WFV