§ 37 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 4, 5 Absatz eins,, 6 Absatz 2 und 3, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 12 Absatz eins,, 3 und 4, 20 Absatz eins und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen 8, Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
    1. 1.Ziffer einsein bis zum 1. August 2016 verbindlich abgeschlossener Kauf-Vorvertrag und
    2. 2.Ziffer 2alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wennAuf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen 8, Absatz eins, sowie 12 Absatz eins bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einszu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (§ 21 Abs 2 S.WFG 2015) bereits vorliegt; oderzu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Paragraph 21, Absatz 2, S.WFG 2015) bereits vorliegt; oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens bis zu folgenden Terminen nachgereicht werden:
      1. a)Litera abis 2. September 2016 alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen,
      2. b)Litera bbis 30. Dezember 2016 die rechtskräftige Baubewilligung und/oder der Grundbuchsbeschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts der Förderungswerber oder ein entsprechender Grundbuchsbeschluss, und
      3. c)Litera cbis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß § 12 Abs 3 BauPolG.bis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BauPolG.
  4. (4)Absatz 4Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die Paragraphen eins, Ziffer eins bis 3, 6 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.Die Paragraphen 13,, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2016, treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die Paragraphen 13,, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung der Novelle LGBl Nr 103/2016 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1, 8 Abs 1 und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist § 8 Abs 1 auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 73/2016 zugesichert worden sind.die Paragraphen eins,, 8 Absatz eins und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist Paragraph 8, Absatz eins, auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2016, zugesichert worden sind.
    2. 2.Ziffer 2die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.die Paragraphen 16, Absatz eins,, 17, 26 Absatz eins,, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:Die Paragraphen 16, Absatz eins,, 17, 26 Absatz eins,, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:die Paragraphen 16, Absatz eins und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:
    2. 2.Ziffer 2die §§ 26 Abs 1, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden. die Paragraphen 26, Absatz eins,, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden.
  8. (8)Absatz 8§ 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2017, tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 Z 1, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12, 13, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 1, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 mit 1. Jänner 2019;die Paragraphen eins, Ziffer eins,, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Absatz 2 und 3, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,, 12, 13, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins,, 3 und 5, 19 Absatz 2,, 21 Absatz 2,, 22, 23 Absatz eins,, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Absatz eins,, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, mit 1. Jänner 2019;
    2. 2.Ziffer 2§ 20 mit 1. Jänner 2020.Paragraph 20, mit 1. Jänner 2020.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.Die Paragraphen eins, Ziffer eins und 3b, 3, 4, 6 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,,12, 13, 17 Absatz eins,, 22, 23 Absatz eins,, 25 und 32 sowie die Anlagen B Absatz eins,, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.
  11. (11)Absatz 11§ 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2017, ist bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2018, heranzuziehen ist.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c und 37 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2019 treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 78/2019 ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist § 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, (§) 4 bis 4c und 37 Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2019, treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2019, ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist Paragraph 4, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 1, 2, 4a Abs 2, 3a und 6, (§) 6, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1a, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Abs 3, 4 und 5, 15 Abs 5, 17 Abs 4 und 5, 19 Abs 1, 19a bis 19c, 21a, 22 Abs 1, 2a, 2b und 3, 23 Abs 2, 24, 25a, 25b, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 32, 33, 34, 35 Abs 1 sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der §§ 1 Z 1, 6 Abs 3, 10 Abs 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 17 Abs 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.Die Paragraphen eins,, 2, 4a Absatz 2,, 3a und 6, (§) 6, 7 Absatz 3,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins a,, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 15 Absatz 5,, 17 Absatz 4 und 5, 19 Absatz eins,, 19a bis 19c, 21a, 22 Absatz eins,, 2a, 2b und 3, 23 Absatz 2,, 24, 25a, 25b, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 32, 33, 34, 35 Absatz eins, sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der Paragraphen eins, Ziffer eins,, 6 Absatz 3,, 10 Absatz 4 und 5, 12 Absatz 3 und 4, 17 Absatz 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.
  14. (14)Absatz 14§ 10 Abs 1a, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.Paragraph 10, Absatz eins a,, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 19a bis 19c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.Die Paragraphen 19 a bis 19c in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2020, gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.
  16. (16)Absatz 16§ 4a ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.Paragraph 4 a, ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.
  17. (17)Absatz 17Die §§ 1 Z 2, 6 Abs 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des § 5 Abs 1 Z 14 S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.Die Paragraphen eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020,, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.
  18. (18)Absatz 18§ 10 Abs 4 und 5 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:Paragraph 10, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs 4 ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 4, ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2§ 17 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist.Paragraph 17, kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
  19. (19)Absatz 19Die §§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie § 26a Abs 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden: Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 15 Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 26 a, Absatz 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden;Paragraph 10, Absatz 3,, 15 Absatz 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020, sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2§ 26a Abs 2 gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021.Paragraph 26 a, Absatz 2, gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 19b, 20 Abs 5, 32 Z 3a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 19b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. § 20 Abs 5 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.Die Paragraphen 19 b,, 20 Absatz 5,, 32 Ziffer 3 a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 19 b, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. Paragraph 20, Absatz 5, kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
  21. (21)Absatz 21Die §§ 7, 10 Abs 2 bis 5, 12, 15 Abs 2 und 4, 17, 20 Abs 5, 25a Abs 4, 32, 35 Abs 3, 35a und 37 Abs 11 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 4c, 9 und 12 Abs 5 außer Kraft. Die §§ 4, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.Die Paragraphen 7,, 10 Absatz 2 bis 5, 12, 15 Absatz 2 und 4, 17, 20 Absatz 5,, 25a Absatz 4,, 32, 35 Absatz 3,, 35a und 37 Absatz 11, sowie die Anlagen B, C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 4 bis 4c, 9 und 12 Absatz 5, außer Kraft. Die Paragraphen 4,, 4a, 4b und 4c in der bisherigen Fassung gelten weiter für Ansuchen, die bis zum 31.10.2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingereicht wurden.
  22. (22)Absatz 22Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die §§ 12 Abs 3 und 4, 20 Abs 5 sowie 25a Abs 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die Paragraphen 12, Absatz 3 und 4, 20 Absatz 5, sowie 25a Absatz 4, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  23. (23)Absatz 23Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die § 10 Abs 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs 2, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes ab 1. Jänner 2022; § 10 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden. Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2,, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes ab 1. Jänner 2022; Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden.
  24. (24)Absatz 24Die §§ 15 Abs 2 und 4, 17 Abs 1 und 4 sowie 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. Jänner 2025 sind anzuwenden:Die Paragraphen 15, Absatz 2 und 4, 17 Absatz eins und 4 sowie 20 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. Jänner 2025 sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020;Paragraph 20, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020;
    2. 2.Ziffer 2§ 17 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können.Paragraph 17, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gewährt werden können.
  25. (25)Absatz 25Die §§ 10 Abs 4, 12 Abs 3, 15 Abs 5, 19 Abs 4, 20 Abs 5, 22 Abs 1 und 2, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 26b, 27 Abs 2, 35 Abs 3 und 4, 36 Abs 2 und 37 Abs 11, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die §§ 10 Abs 4, 20 Abs 5 sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die §§ 26b, 27 Abs 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.Die Paragraphen 10, Absatz 4,, 12 Absatz 3,, 15 Absatz 5,, 19 Absatz 4,, 20 Absatz 5,, 22 Absatz eins und 2, 23 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins,, 26b, 27 Absatz 2,, 35 Absatz 3 und 4, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 11,, 21, 23 und 24 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2022, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 4,, 20 Absatz 5, sowie die Anlage B gelten dabei nur für Ansuchen, die ab dem 1. Juli 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. Die Paragraphen 26 b,, 27 Absatz 2 und die Anlage A gelten ebenfalls nur für Ansuchen mit einem Gewährungszeitraum ab dem 1. Juli 2022.
  26. (26)Absatz 26Die §§ 1, 7 Abs 1, 10 Abs 3 und 3a, 17 Abs 1 und 4, 27 Abs 2 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 treten mit 28. September 2022 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:Die Paragraphen eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz 3 und 3a, 17 Absatz eins und 4, 27 Absatz 2, sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, treten mit 28. September 2022 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs 3 und 3a sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen;Paragraph 10, Absatz 3 und 3a sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2022 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen;
    2. 2.Ziffer 2§ 17 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 gilt nur für Förderungen, dieParagraph 17, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, gilt nur für Förderungen, die
      1. a)Litera azwischen dem 1. Mai 2022 und 27. September 2022 bereits zugesichert worden sind und die förderbaren Baukosten bei erstmaliger Zusicherung den Betrag von € 3.500 netto überschritten haben;
      2. b)Litera bab 28. September 2022 beantragt werden;
    3. 3.Ziffer 3betreffend § 17 Abs 4:betreffend Paragraph 17, Absatz 4 :,
      1. a)Litera a§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2022 gilt für Förderungen, dieParagraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022, gilt für Förderungen, die
        1. aa)Sub-Litera, a, azwischen dem 1. Mai 2022 und 27. September 2022 bereits zugesichert worden sind und die förderbaren Baukosten bei erstmaliger Zusicherung den Betrag von € 3.500 netto überschritten haben;
        2. bb)Sub-Litera, b, bzwischen dem 28. September 2022 und 31. Dezember 2023 beantragt werden;
      2. b)Litera b§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2022 gilt für Förderungen, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 beantrag werden;Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2022, gilt für Förderungen, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 beantrag werden;
      3. c)Litera c§ 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 gilt für Förderungen, die ab 1. Jänner 2025 beantragt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können.Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2020, gilt für Förderungen, die ab 1. Jänner 2025 beantragt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021, gewährt werden können.
  27. (27)Absatz 27Die §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1, (§) 13, 19a Abs 4, 19c Abs 1, 26b und 27 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft und gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht worden ist.Die Paragraphen 8, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, (§) 13, 19a Absatz 4,, 19c Absatz eins,, 26b und 27 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft und gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht worden ist.
In Kraft seit 25.11.2023 bis 27.02.2024
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