Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:
–
die Einkommensnachweise,
–
der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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