(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
1. | höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG, | |||||||||
2. | die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und | |||||||||
3. | die gesetzliche Umsatzsteuer. |
(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.
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