§ 6 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:

1.

Baustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen;

3.

tropische Hölzer.

(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten gilt Folgendes:

1.

Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:

a)

bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);

b)

vom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

2.

Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus.

(3) Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt voraus, dass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:

1.

bei Einbau einer zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für

a)

den Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte),

b)

die verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie

c)

Solarenergieerträge;

2.

bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für

a)

die verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]),

b)

die Wärmeabgabe der Wärmepumpe und

c)

die Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter).

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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