§ 12 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsvon den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und
    2. 2.Ziffer 2die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt.
  2. (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

12.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

14.000

wachsende Familien

12.000

Jungfamilien

14.000

Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung

bei einer Person

8.000

bei zwei und mehr Personen

10.000

  1. 2.Ziffer 2

     

    Grundbetrag in €

    für eine Person

    8.000

    für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

    für zwei

    10.000

    für drei

    12.000

    für vier und mehr

    14.000

    1. (3)Absatz 3Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
      1. 1.Ziffer einszur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert):

              Pi-Wert:

               Zuschlag in €

      >20 bis 27

               2.000

      >13 bis 20

               4.000

      <= 13

               8.000

      1. 2.Ziffer 2
        1. a)Litera avon höchstens 400 m² ................................…5.000 €,
        2. b)Litera bvon höchstens 300 m² ...............................…10.000 €.
        1. (4)Absatz 4Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 3,), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:

        Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks

        Kürzung des Zuschusses um

        > 550 m² bis 650 m²

        25 %

        > 650 m² bis 750 m²

        50 %

        > 750 m² bis 800 m²

        75 %

        800 m²

        100 %

        Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, zur Errichtung von Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten.
        1. (5)Absatz 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2021,).
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.2024
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