Darlehensparameter | Höhe bzw Konditionen | |||
Darlehenshöhe |
| höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt | ||
Verzinsung | Zinsindikator | bei variabler Verzinsung | 3-, 6- oder 12-Monats Euribor | |
bei fixer Verzinsung | Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre | |||
Wirksamwerden der Zinsänderung | bei variabler Verzinsung | abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres | ||
bei fixer Verzinsung | am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats | |||
Zins-Fixing-Tag | fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung | |||
Zinsberechnungsmethode | 360/360 | |||
Zinsfälligkeit | letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres | |||
Ratenfälligkeit |
| letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres | ||
Tilgung | vorzeitige Tilgung | bei variabler Verzinsung | jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art | |
bei Fixverzinsung | jederzeit möglich | |||
Nebenkosten |
| höchstens 0,5 % der Darlehensnominale | ||
0 Kommentare zu § 8 WFV