§ 26 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zumutbarkeitszuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:

1.

für Familien mit Kindern um vier Prozentpunkte je Kind;

2.

für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen einschließlich solchen im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f S.WFG 2015 um je einen Prozentpunkt;

3.

für Jungfamilien um einen Prozentpunkt;

4.

für kinderreiche Familien um einen Prozentpunkt;

5.

für Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 um fünf Prozentpunkte je solches Kind;

6.

für Familien, bei denen ein Familienmitglied über einen gültigen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz verfügt, zusätzlich um drei Prozentpunkte je solches Familienmitglied.

(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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