§ 20 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag in €

 

je Heimplatz

je Wohneinheit

 

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

35.000

 

 

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

35.000

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

25.000

 

 

Heime für „Wohnen auf Zeit‘

 

20.000

 

sonstige Wohnheime

5.000

 

 

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

17.500

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

17.500

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

12.500

 

 

sonstige Wohnheime

2.500

 

 

  1. (2)Absatz 2Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.
    1. 1.Ziffer einsDie Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.
    2. 2.Ziffer 2Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem WGG unterliegt, so beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in Höhe jenes Betrages, welcher erforderlich ist, um den aushaftenden Grundbetrag innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren zur Gänze zu tilgen.
    1. 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €;für Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins, in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €;
    2. 2.Ziffer 2für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 2 lit a, c bis e, h und i sowie Abs 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 €.für Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz 2, Litera a,, c bis e, h und i sowie Absatz 3, Litera a,, b, h und i in Höhe von 100 €.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.2024
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