§ 20 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag in €

 

je Heimplatz

je Wohneinheit

 

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

35.000

 

 

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

35.000

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

25.000

 

 

Heime für „Wohnen auf Zeit‘

 

20.000

 

sonstige Wohnheime

5.000

 

 

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

17.500

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

17.500

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

12.500

 

 

sonstige Wohnheime

2.500

 

 

(2) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.

(3) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 %, jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.

(4) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und ist in Höhe des zuletzt für die Verzinsung und Tilgung der Fremdmittel aufgewendeten Rate (ausgenommen Restraten) zu leisten. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:

1.

Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.

2.

Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem WGG unterliegt, so beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in Höhe jenes Betrages, welcher erforderlich ist, um den aushaftenden Grundbetrag innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren zur Gänze zu tilgen.

(5) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können für folgende Maßnahmen gemäß der Anlage B gewährt werden, und zwar jeweils je Punkt und Heimplatz bzw bei Heimen für Wohnen auf Zeit je Wohneinheit:

1.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €;

2.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 2 lit a und c bis e sowie Abs 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 €.

(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

(7) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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