(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:
Maßnahme | Art des Wohnheims | Grundbetrag in € | ||
je Heimplatz | je Wohneinheit | |||
Neuerrichtung | Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften | 35.000 |
| |
sonstige Seniorenwohnheime | 25.000 |
| ||
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand | 35.000 |
| ||
Schüler- und Studentenwohnheime | 25.000 |
| ||
Heime für „Wohnen auf Zeit‘ |
| 20.000 | ||
sonstige Wohnheime | 5.000 |
| ||
Um-, Auf- oder Zubau | Seniorenwohnheime | 17.500 |
| |
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand | 17.500 |
| ||
Schüler- und Studentenwohnheime | 12.500 |
| ||
sonstige Wohnheime | 2.500 |
|
| |
(2) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.
(3) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 %, jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
(4) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und ist in Höhe des zuletzt für die Verzinsung und Tilgung der Fremdmittel aufgewendeten Rate (ausgenommen Restraten) zu leisten. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:
1. | Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten. | |||||||||
2. | Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem WGG unterliegt, so beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in Höhe jenes Betrages, welcher erforderlich ist, um den aushaftenden Grundbetrag innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren zur Gänze zu tilgen. |
(5) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können für folgende Maßnahmen gemäß der Anlage B gewährt werden, und zwar jeweils je Punkt und Heimplatz bzw bei Heimen für Wohnen auf Zeit je Wohneinheit:
1. | für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €; | |||||||||
2. | für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 2 lit a und c bis e sowie Abs 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 €. |
(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
(7) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.
0 Kommentare zu § 20 WFV