Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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