§ 25a WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die

1.

der Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen,

2.

in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen,

3.

in Summe eine größere Renovierung darstellen und

4.

die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.

(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.

(4) Zuschläge können gewährt werden

1.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt;

2.

bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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