(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die
1. | der Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen, | |||||||||
2. | in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen, | |||||||||
3. | in Summe eine größere Renovierung darstellen und | |||||||||
4. | die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten. |
(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.
(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.
(4) Zuschläge können gewährt werden
1. | für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt; | |||||||||
2. | bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen. |
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