(1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.
(2) Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
(3) Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
1. | die sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder | |||||||||
2. | die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen. |
(1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt über
1. | das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und | |||||||||
2. | die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes. |
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.
(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
(4) Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte.
Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§ 5).
(1) Von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen
1. | wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder | |||||||||
2. | Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind. |
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(1) Die Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen. Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.
(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).
(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(5) Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.
(1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, des Prüfungsstoffes und zur Regelung des Prüfungsvorganges sowie der Ausbildungsstufen hat die Wiener Landesregierung nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, dem Verband der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Verordnung zu erlassen.
(1) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 6) im wesentlichen entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Erteilung von Tanzunterricht berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, wenn die erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten ist (Abs. 2).
(2) Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht jener, die zur Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlich ist, als gleichwertig anzusehen, hat der Magistrat die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 4 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), und Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. h der genannten Richtlinien zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, wenn und soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderer Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Im Übrigen sind Drittstaatsangehörige den österreichischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, sowie den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dann gleichgestellt, wenn die betreffenden Personen vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1957, in der derzeit geltenden Fassung, nicht ausgeschlossen sind.
(1) Die Anzeige gemäß § 2 ist schriftlich beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Tanzschulwerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
1. | Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen; | |||||||||
2. | die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); | |||||||||
3. | ist der Tanzschulwerber eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein; | |||||||||
4. | Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (§§ 5 und 7); | |||||||||
5. | Nachweis der Eignung der Betriebsstätte. |
(2) Gleichzeitig mit der Einbringung der Anzeige ist die Entrichtung der Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessenvertretung dem Magistrat nachzuweisen.
(1) Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Abs. 3 - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.
(2) Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Tanzlehrbefugten nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
(3) Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7 verfügen.
(1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.
(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser
1. | ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes, | |||||||||
2. | eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und | |||||||||
3. | eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung | |||||||||
angeschlossen ist. |
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.
(1) Die Tanzlehrbefugnis erlischt
1. | durch Zurücklegung, | |||||||||
2. | durch Entziehung (Abs. 2), | |||||||||
3. | mit dem Tod des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder | |||||||||
4. | bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung. |
(2) Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Tanzlehrbefugte
1. | die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt, | |||||||||
2. | wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, | |||||||||
3. | wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt, | |||||||||
4. | die Tanzlehrbefugnis durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder | |||||||||
5. | mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist. |
(3) Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Tanzlehrbefugten zu sichern.
(1) Nach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch
1. | die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber; | |||||||||
2. | den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht; | |||||||||
3. | die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2; | |||||||||
4. | den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse; | |||||||||
5. | den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. |
(1a) Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn
1. | der Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen wird, | |||||||||
2. | der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist und | |||||||||
3. | der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird. |
(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.
(1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden. Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid (behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen Ziviltechniker mit Gutachten festgestellt.
(2) Die Betriebsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf.
(3) Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat die genaue Standortbezeichnung und den Verfügungsberechtigten zu enthalten. Nachweise über die Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.
(1) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn
1. | von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet ist, | |||||||||
2. | Pläne und Unterlagen über die Betriebsstätte vorgelegt werden, die der Behörde eine Beurteilung des Zustandes und der Beschaffenheit der Betriebsstätte ohne Weiteres (insbesondere ohne Ortsaugenschein und ohne zusätzliche Ermittlungen) ermöglichen und sich keine Zweifel über die Sicherheit der Betriebsstätte und ausreichenden Anrainerschutz ergeben, und | |||||||||
3. | die Inbetriebnahme der Tanzschule auf Grund der vorgelegten Pläne und Unterlagen ohne weitere behördliche Auflagen möglich ist (vereinfachte Eignungsfeststellung). |
(2) Werden die Voraussetzungen für die vereinfachte Eignungsfeststellung gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Plänen oder Unterlagen nicht zu beurteilen, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat der Magistrat das behördliche Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die behördliche Eignungsfeststellung gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.
(2) Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen.
(3) Ergibt sich nach Eignungsfeststellung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Eignungsfeststellungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(4) Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, wie z. B. Tanzlehrer, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,
1. | wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt; | |||||||||
2. | wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1); | |||||||||
3. | wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen; |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen,
1. | wer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient; | |||||||||
2. | wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält. |
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(2) Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
Im § 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155/17 vom 18. Juni 2009), in Verbindung mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, betreffend das Recht der Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) und | |||||||||
2. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005). |
Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) [CELEX-Nrn.: 392L0051, 394L0038, 389L0048]
Änderung
LGBl. Nr. 47/2000
LGBl. Nr. 08/2004
LGBl. Nr. 16/2004
LGBl. Nr. 56/2010
LGBl. Nr. 81/2012, CELEX-Nrn.: 32003L0086, 32003L0109, 32005L0036 und 32009L0050
LGBl. Nr. 19/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: