§ 1 W-TSG 1996 Tanzunterricht
- (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht).
- (2)Absatz 2Gesellschaftstänze sind Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
- (3)Absatz 3Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
- 1.Ziffer einsdie sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
- 2.Ziffer 2die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.
§ 2 W-TSG 1996 Tanzlehrbefugnis und Voraussetzungen
- (1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.Die Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (Paragraph 8,). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (Paragraph 14,), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.
- (2)Absatz 2Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte.
- (3)Absatz 3Sofern nicht eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und zur Anwesenheit in der Unterrichtsstätte während der Unterrichtszeit verpflichtet.
§ 3 W-TSG 1996 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht
§ 3.Paragraph 3, Die persönlichen Voraussetzungen sind:
- 1.Ziffer einsdie Eigenberechtigung,
- 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß § 17,die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß Paragraph 17,,
- 3.Ziffer 3die Zuverlässigkeit (§ 4) unddie Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und
- 4.Ziffer 4der Nachweis der Befähigung (§ 5) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 16 ff).der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraphen 16, ff).
§ 4 W-TSG 1996 Zuverlässigkeit
- (1)Absatz einsDie Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:
- 1.Ziffer einssie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder
- 2.Ziffer 2über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 4, Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
- (2)Absatz 2Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.
- (3)Absatz 3Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Z 2 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 zutrifft.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Absatz eins, zutrifft.
- (4)Absatz 4Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.
§ 5 W-TSG 1996 Befähigung zur Erteilung von Tanzunterricht
- (1)Absatz einsDie Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gelten folgende Unterlagen:
- 1.Ziffer einsZeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe I), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen undZeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe römisch eins), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen und
- 2.Ziffer 2Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe römisch II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.
- (2)Absatz 2Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).
- (3)Absatz 3Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
- (4)Absatz 4Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die Wirtschaftskammer Wien zu hören.Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Absatz 3, ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die Wirtschaftskammer Wien zu hören.
§ 6 W-TSG 1996 Tanzlehrprüfung und Prüfungskommission
- (1)Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.
- (2)Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung der bzw. des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Wiener Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
- (3)Absatz 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Festlegung des Prüfungsstoffes sowie die Regelung des Prüfungsvorganges und der Ausbildungsstufen werden nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, des Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung der Wiener Landesregierung geregelt.
§ 8 W-TSG 1996 Anzeige
- (1)Absatz einsDie Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen:
- 1.Ziffer einsBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit;
- 2.Ziffer 2Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der gemäß § 10 bestellten Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der gemäß Paragraph 10, bestellten Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;
- 3.Ziffer 3Ort und Bezeichnung der zur Ausübung beabsichtigten Unterrichtsstätte (einschließlich Angaben über die Lage der Räumlichkeiten).
- (2)Absatz 2Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsUrkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 betreffend die in der Anzeige genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Vorlage der Urkunden im Original verlangen;Urkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffend die in der Anzeige genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Vorlage der Urkunden im Original verlangen;
- 2.Ziffer 2Erklärung der Tanzschulwerberin bzw. des Tanzschulwerbers und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10) über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen;Erklärung der Tanzschulwerberin bzw. des Tanzschulwerbers und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (Paragraph 10,) über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen;
- 3.Ziffer 3Befähigungs- und Ausbildungsnachweise oder Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikation (§ 5 oder §§ 16 ff);Befähigungs- und Ausbildungsnachweise oder Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraph 5, oder Paragraphen 16, ff);
- 4.Ziffer 4Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte (§ 14).Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte (Paragraph 14,).
- (3)Absatz 3Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 8 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen.Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von Paragraph 8, Absatz 4, unverzüglich anzuzeigen.
- (4)Absatz 4Waren die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.Waren die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.
- (5)Absatz 5Die Behörde hat die Wirtschaftskammer Wien von rechtsgültigen Tanzlehrbefugnissen in Kenntnis zu setzen.
§ 10 W-TSG 1996 Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer
- (1)Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.
- (2)Absatz 2Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) erfüllt.Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) erfüllt.
- (3)Absatz 3Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 angeführten Dokumente nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, angeführten Dokumente nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.
- (4)Absatz 4Die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist durch die Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.Die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist durch die Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
§ 11 W-TSG 1996 Standortverlegung
- (1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß Paragraph 14, anzuschließen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
- (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.
- (4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF besteht.
§ 12 W-TSG 1996 Erlöschen der Tanzlehrbefugnis
- (1)Absatz einsDie Tanzlehrbefugnis erlischt
- 1.Ziffer einsdurch Zurücklegung,
- 2.Ziffer 2durch Entziehung (Abs. 2),durch Entziehung (Absatz 2,),
- 3.Ziffer 3bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortführungsrechtes, oderbei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß Paragraph 13, mit Endigung oder Zurücklegung des Fortführungsrechtes, oder
- 4.Ziffer 4bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit deren Auflösung.
- (2)Absatz 2Die Tanzlehrbefugnis ist von der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte
- 1.Ziffer einsals natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) nicht bestellt wurde,als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) nicht bestellt wurde,
- 2.Ziffer 2als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des § 3 Z 3 nicht mehr erfüllt,als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 3, nicht mehr erfüllt,
- 3.Ziffer 3als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 nicht mehr erfüllt,als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, nicht mehr erfüllt,
- 4.Ziffer 4sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
- 5.Ziffer 5wesentliche Mängel in der Unterrichtsstätte trotz behördlicher Aufforderung nicht behebt, oder
- 6.Ziffer 6die Tanzlehrbefugnis während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt hat.
- (3)Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
- (4)Absatz 4Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
- (5)Absatz 5Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 3, auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.
§ 13 W-TSG 1996 Fortführungsrecht
- (1)Absatz einsDas Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:
- 1.Ziffer einsder Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin bzw. dem Tanzschulinhaber;
- 2.Ziffer 2der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
- 3.Ziffer 3den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 ;,
- 4.Ziffer 4der Insolvenzmasse;
- 5.Ziffer 5der bzw. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterin bzw. Zwangspächter.
- (2)Absatz 2Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Abs. 1 Z 1 bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 3) anzuschließen. Sind die in § 13 Abs. 2 zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Absatz 3,) anzuschließen. Sind die in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
- (3)Absatz 3Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.
§ 14 W-TSG 1996 Eignungsfeststellung
- (1)Absatz einsTanzunterricht darf nur in geeigneten Unterrichtsstätten erteilt werden. Eine Unterrichtsstätte umfasst alle Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, die der Erteilung von Tanzunterricht dauerhaft oder bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein.
- (2)Absatz 2Die Eignung der Unterrichtsstätte wird von der Behörde mit Bescheid festgestellt. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eignung der Unterrichtsstätte binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags festzustellen. Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat eine Beschreibung und Pläne der Unterrichtsstätte sowie eine Beschreibung der technischen Anlagen (zweifach) zu enthalten.
- (3)Absatz 3Bei der Beurteilung und Feststellung der Eignung von Unterrichtsstätten sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2, 4, und 7 sowie des § 22 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 7 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF anzuwenden. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Unterrichtsstätte die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf. Soll die Unterrichtsstätte dem Tanzunterricht für Personen mit Rollstuhl dienen, muss die uneingeschränkte Barrierefreiheit gewährleistet sein.Bei der Beurteilung und Feststellung der Eignung von Unterrichtsstätten sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 4, und 7 sowie des Paragraph 22, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 7, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF anzuwenden. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Unterrichtsstätte die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf. Soll die Unterrichtsstätte dem Tanzunterricht für Personen mit Rollstuhl dienen, muss die uneingeschränkte Barrierefreiheit gewährleistet sein.
- (4)Absatz 4In den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten gilt Rauchverbot. Sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer (§ 10) bestellt ist, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen und Besuchern des Tanzunterrichts sowie den in der Unterrichtsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.In den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten gilt Rauchverbot. Sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer (Paragraph 10,) bestellt ist, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen und Besuchern des Tanzunterrichts sowie den in der Unterrichtsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
- (5)Absatz 5Unterrichtsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der bzw. des Tanzlehrbefugten sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Erteilung von Tanzunterricht enthalten muss.
- (6)Absatz 6Für die Erteilung von Tanzunterricht in gewerblichen Betriebsanlagen oder in Veranstaltungsstätten ist keine Eignungsfeststellung nach § 14 erforderlich, sofern für die Unterrichtsstätte eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.Für die Erteilung von Tanzunterricht in gewerblichen Betriebsanlagen oder in Veranstaltungsstätten ist keine Eignungsfeststellung nach Paragraph 14, erforderlich, sofern für die Unterrichtsstätte eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF besteht.
§ 15 W-TSG 1996 Änderung von Unterrichtsstätten
§ 15.Paragraph 15, Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen. Treten Änderungen in gemäß Paragraph 14, als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020, idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen.
§ 15a W-TSG 1996 Auflagen und Überprüfung
- (1)Absatz einsErgibt sich nach behördlicher Eignungsfeststellung der Unterrichtsstätte (§ 14), dass die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes iVm § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF wahrzunehmenden Interessen trotz der im Eignungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen vorzuschreiben.Ergibt sich nach behördlicher Eignungsfeststellung der Unterrichtsstätte (Paragraph 14,), dass die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF wahrzunehmenden Interessen trotz der im Eignungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen vorzuschreiben.
- (2)Absatz 2Vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
- (3)Absatz 3Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Bewilligungen sind die Organe der Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt Unterrichtsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren.
§ 16 W-TSG 1996 Sachlicher Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDer II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,Der römisch II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,
- 1.Ziffer einsdie in einem anderen Bundesland erworben wurden,
- 2.Ziffer 2die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat erworben wurden, dessen Berufsqualifikationen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, oder
- 3.Ziffer 3die in einem Drittstaat erworben wurden.
- (2)Absatz 2Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 5 und § 6) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (Paragraph 5 und Paragraph 6,) im wesentlichen entsprechenden Ausbildung in einem anderen Bundesland sind Prüfungen und Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§ 17 W-TSG 1996 Persönlicher Geltungsbereich
§ 17.Paragraph 17, Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für
- 1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
- 2.Ziffer 2Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
- 3.Ziffer 3Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern,
- 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern.
§ 18 W-TSG 1996 Sprachkenntnisse
- (1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
- (2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
- 1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
- 2.Ziffer 2können dann durchgeführt werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, und
- 3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
- (3)Absatz 3Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
- (4)Absatz 4Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.
§ 19 W-TSG 1996 Qualifikationsniveau
§ 19.Paragraph 19, Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 132. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Qualifikationsniveau des Artikel 11, Litera a, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S 132.
§ 20 W-TSG 1996 Anerkennungsbedingungen
- (1)Absatz einsDie Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
- 1.Ziffer einsdiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, unddiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und
- 2.Ziffer 2einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und den Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt.
§ 21 W-TSG 1996 Ausgleichsmaßnahmen
- (1)Absatz einsIm Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
- 1.Ziffer einssich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) unterscheiden. Darunter sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) aufweist, odersich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraphen 5 und 6) unterscheiden. Darunter sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraphen 5 und 6) aufweist, oder
- 2.Ziffer 2die vom Beruf des Tanzmeisters bzw. der Tanzmeisterin umfassten beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die vorgeschriebene Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.die vom Beruf des Tanzmeisters bzw. der Tanzmeisterin umfassten beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die vorgeschriebene Tanzlehrprüfung (Paragraphen 5 und 6) auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.
- (2)Absatz 2Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinn des Absatz eins, ganz oder teilweise ausgleichen können.
- (3)Absatz 3Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
- (4)Absatz 4Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdas Niveau der landesrechtlich verlangten Berufsqualifikation (§ 19) und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung im Art. 11 der RL 2005/36/EG unddas Niveau der landesrechtlich verlangten Berufsqualifikation (Paragraph 19,) und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung im Artikel 11, der RL 2005/36/EG und
- 2.Ziffer 2die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 1 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 2 ausgeglichen werden können.die wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz eins und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Absatz 2, ausgeglichen werden können.
- (5)Absatz 5Die Eignungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abzulegen. Wenn die Eignungsprüfung nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (§ 6) abgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Durchführung der Eignungsprüfung auf die Behörde über.Die Eignungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (Paragraph 6,) abzulegen. Wenn die Eignungsprüfung nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung vor der von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission (Paragraph 6,) abgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Durchführung der Eignungsprüfung auf die Behörde über.
§ 22 W-TSG 1996 Unterlagen
- (1)Absatz einsDem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen anzufügen:
- 1.Ziffer einsein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
- 3.Ziffer 3Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse des § 3 erfüllt werden.Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse des Paragraph 3, erfüllt werden.
- (2)Absatz 2Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§§ 5 und 6) erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 26 Wiener Dienstleistungsgesetz
(W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, idgF vorzugehen.Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraphen 5 und 6) erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß Paragraph 26, Wiener Dienstleistungsgesetz
(W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, idgF vorzugehen. - (3)Absatz 3Werden im Herkunftsstaat die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin bzw. einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.Werden im Herkunftsstaat die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin bzw. einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
- (4)Absatz 4Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- (5)Absatz 5Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
- (6)Absatz 6Die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen sind erforderlichenfalls samt Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerinnen bzw. Übersetzer vorzulegen.
§ 23 W-TSG 1996 Verfahrensvorschriften
- (1)Absatz einsDie Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat im Verfahren über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§§ 20 und 21) eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.Die Behörde hat im Verfahren über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraphen 20 und 21) eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
§ 24 W-TSG 1996 Führen der Berufsbezeichnung
§ 24.Paragraph 24, Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des § 9 Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des Paragraph 9, Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen.
§ 25 W-TSG 1996 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
- (2)Absatz 2Die Erteilung von Tanzunterricht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdie dienstleistende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat berechtigt ist, und
- 2.Ziffer 2die dienstleistende Person den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf dort nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass die dienstleistende Person den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt haben muss, entfällt, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
- (3)Absatz 3Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tanzunterricht im Landesgebiet erteilen, unterliegen dabei den landesgesetzlichen Vorschriften.
- (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder
Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.Abweichend von Absatz 3, unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder
Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.
§ 26 W-TSG 1996 Ausübungsvorschriften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 26.Paragraph 26, Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die dienstleistende Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen.
§ 27 W-TSG 1996 Eigener Wirkungsbereich
§ 27.Paragraph 27, Die Gemeinde Wien hat die im III. Abschnitt des I. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Gemeinde Wien hat die im römisch III. Abschnitt des römisch eins. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 28 W-TSG 1996 Zuständigkeiten
- (1)Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.
- (2)Absatz 2Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
§ 29 W-TSG 1996 Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- 1.Ziffer einswer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortführungsrecht (§ 13 Abs. 1 und 2), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Unterrichtsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (Paragraph 2,), ohne rechtswirksam erlangtes Fortführungsrecht (Paragraph 13, Absatz eins und 2), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Unterrichtsstätte (Paragraph 14, Absatz eins,) oder trotz Untersagung (Paragraph 12, Absatz 5,) anbietet oder erteilt;
- 2.Ziffer 2wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte verwendet (§ 2 Abs. 2);wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Unterrichtsstätte verwendet (Paragraph 2, Absatz 2,);
- 3.Ziffer 3wer Tanzunterricht ohne die erforderliche Eignungsfeststellung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte erteilt (§ 15).wer Tanzunterricht ohne die erforderliche Eignungsfeststellung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte erteilt (Paragraph 15,).
- (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat der Stadt Wien mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen und zehn Stunden, zu bestrafen,
- 1.Ziffer einswer es entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 unterlässt, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen;wer es entgegen der Verpflichtung des Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, unterlässt, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen;
- 2.Ziffer 2wer entgegen § 10 Abs. 3 das Ausscheiden oder die Neubestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;wer entgegen Paragraph 10, Absatz 3, das Ausscheiden oder die Neubestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;
- 3.Ziffer 3wer sich einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers bedient, die bzw. der nicht mehr den in §§ 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen entspricht;wer sich einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers bedient, die bzw. der nicht mehr den in Paragraphen 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
- 4.Ziffer 4wer entgegen des § 8 Abs. 3 den Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht unverzüglich der Behörde anzeigt;wer entgegen des Paragraph 8, Absatz 3, den Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht unverzüglich der Behörde anzeigt;
- 5.Ziffer 5wer nicht gemäß § 14 Abs. 4 dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen und Besuchern zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten nicht geraucht wird oder in diesen raucht;wer nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen und Besuchern zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten nicht geraucht wird oder in diesen raucht;
- 6.Ziffer 6wer Auflagen, Aufträge oder Bedingungen des Eignungsfeststellungsbescheides bzw. gemäß § 15 oder § 15a Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;wer Auflagen, Aufträge oder Bedingungen des Eignungsfeststellungsbescheides bzw. gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;
- 7.Ziffer 7wer die Überprüfung der Unterrichtsstätte behindert oder den erteilten Aufforderungen nicht nachkommt (§ 15a Abs. 3).wer die Überprüfung der Unterrichtsstätte behindert oder den erteilten Aufforderungen nicht nachkommt (Paragraph 15 a, Absatz 3,).
- (3)Absatz 3Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (§ 10), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 29 gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (§ 10) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.Wurde eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer rechtswirksam bestellt (Paragraph 10,), obliegen alle die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß Paragraph 29, gegen die Tanzlehrbefugte bzw. den Tanzlehrbefugten zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Tanzlehrbefugte bzw. der Tanzlehrbefugte ist neben der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer für die Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Wissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung (Paragraph 10,) an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.
§ 30 W-TSG 1996 Verwendung von personenbezogenen Daten
- (1)Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 5), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (§§ 8, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (§ 13), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (§ 18) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 20 bis 25 und § 26) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach § 10, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (Paragraph 5,), zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens (Paragraphen 8,, 10, 11), zur Durchführung einer Prüfung des Erlöschens oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (Paragraph 12,), zur Durchführung einer Prüfung des Fortführungsrechtes (Paragraph 13,), zur Durchführung einer Überprüfung der Sprachkenntnisse (Paragraph 18,) sowie zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraphen 20 bis 25 und Paragraph 26,) die für das jeweilige Verfahren unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers nach Paragraph 10,, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsIdentifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
- a.Litera aName,
- b.Litera behemaliger Name,
- c.Litera cakademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
- d.Litera dGeschlecht,
- e.Litera eGeburtsdatum,
- f.Litera fStaatsangehörigkeit,
- g.Litera gFamilienstand,
- h.Litera hAbstammung,
- i.Litera iSprachkenntnisse,
- j.Litera jWohnsitz,
- k.Litera kFunktion,
- l.Litera lKontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
- m.Litera mZeitpunkt des Todes,
- n.Litera nRechtsform,
- o.Litera oFirma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
- 2.Ziffer 2Vollmachten,
- 3.Ziffer 3Standortdaten von Unterrichtsstätten,
- 4.Ziffer 4Verwaltungsstrafen,
- 5.Ziffer 5strafgerichtliche Verurteilungen,
- 6.Ziffer 6Daten aus der Insolvenzdatei,
- 7.Ziffer 7Gründe für die Entziehung einer Bewilligung zur Erteilung von Tanzunterricht oder die Untersagung der Ausübung der Tanzlehrbefugnis,
- 8.Ziffer 8Angaben, durch wen die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) erfolgt ist,Angaben, durch wen die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,) erfolgt ist,
- 9.Ziffer 9Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer,
- 10.Ziffer 10Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (§ 8 Abs. 2 Z 2).Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,).
- (2)Absatz 2Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (§ 14) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (§ 15); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 14, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Unterrichtsstätte (Paragraph 14,) bzw. der Eignung hinsichtlich eingetretener Änderung (Paragraph 15,); zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (Paragraphen 14,, 15 und 15a), folgende personenbezogenen Daten der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (Paragraph 10,), der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsIdentifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
- a.Litera aName,
- b.Litera behemaliger Name,
- c.Litera cakademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
- d.Litera dGeschlecht,
- e.Litera eGeburtsdatum,
- f.Litera fStaatsangehörigkeit,
- g.Litera gWohnsitz,
- h.Litera hFunktion,
- i.Litera iKontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
- j.Litera jZeitpunkt des Todes,
- k.Litera kRechtsform,
- l.Litera lFirma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
- 2.Ziffer 2Vollmachten,
- 3.Ziffer 3Standortdaten von Unterrichtsstätten.
- (3)Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (§ 5 Abs. 3), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (§ 8), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10), Standortverlegung (§ 11) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (§ 12) zu übermitteln.Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 10, verarbeitet werden, der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Erteilung von Nachsicht (Paragraph 5, Absatz 3,), Anzeigen zur Erteilung von Tanzunterricht (Paragraph 8,), Anzeigen über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,), Standortverlegung (Paragraph 11,) sowie betreffend das Erlöschen oder der Entziehung der Tanzlehrbefugnis (Paragraph 12,) zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Die Behörde ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.Die Behörde ist Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
- (5)Absatz 5Personenbezogene Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, werden auf Dauer des Bestandes der Unterrichtsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Daten gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, für die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren unverzüglich zu löschen.
- (6)Absatz 6Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
- 1.Ziffer einsdie Neuanlage von Identifikationsdaten erfolgt nach Vieraugenprinzip,
- 2.Ziffer 2Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 31 W-TSG 1996 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes.
- (2)Absatz 2Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz eins, dieses Gesetzes.
- (3)Absatz 3Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß § 7 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil II dieses Gesetzes weiter.Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 7, Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil römisch II dieses Gesetzes weiter.
- (4)Absatz 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.
§ 32 W-TSG 1996 Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
- (3)Absatz 3Das Landesgesetz LGBl. Nr. 40/2024 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.Das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
§ 33 W-TSG 1996 Umsetzungshinweis
§ 33.Paragraph 33, Mit diesem Gesetz werden insbesondere folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005 Sitzung 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132,
- 2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382/1 vom 28. Oktober 2021), in Verbindung mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, betreffend das Recht der Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) und
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 343 vom 23.12.2011 Sitzung 1,
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9,
- 5.Ziffer 5Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004 S. 44.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004 Sitzung 44.