(1) Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Abs. 3 - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.
(2) Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Tanzlehrbefugten nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
(3) Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7 verfügen.
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