§ 9 W-TSG 1996

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Abs. 3 - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.

(2) Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Tanzlehrbefugten nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.

(3) Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7 verfügen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
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