(1) Die Tanzlehrbefugnis erlischt
1. | durch Zurücklegung, | |||||||||
2. | durch Entziehung (Abs. 2), | |||||||||
3. | mit dem Tod des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder | |||||||||
4. | bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung. |
(2) Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Tanzlehrbefugte
1. | die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt, | |||||||||
2. | wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, | |||||||||
3. | wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt, | |||||||||
4. | die Tanzlehrbefugnis durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder | |||||||||
5. | mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist. |
(3) Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Tanzlehrbefugten zu sichern.
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