§ 12 W-TSG 1996

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Tanzlehrbefugnis erlischt

1.

durch Zurücklegung,

2.

durch Entziehung (Abs. 2),

3.

mit dem Tod des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder

4.

bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung.

(2) Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Tanzlehrbefugte

1.

die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,

2.

wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,

3.

wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,

4.

die Tanzlehrbefugnis durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder

5.

mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.

(3) Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.

(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Tanzlehrbefugten zu sichern.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 W-TSG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 W-TSG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 W-TSG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 W-TSG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 W-TSG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TSG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 W-TSG 1996
§ 13 W-TSG 1996