§ 3 W-TSG 1996

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§ 5).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 04.03.2025
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