(1) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn
1. | von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet ist, | |||||||||
2. | Pläne und Unterlagen über die Betriebsstätte vorgelegt werden, die der Behörde eine Beurteilung des Zustandes und der Beschaffenheit der Betriebsstätte ohne Weiteres (insbesondere ohne Ortsaugenschein und ohne zusätzliche Ermittlungen) ermöglichen und sich keine Zweifel über die Sicherheit der Betriebsstätte und ausreichenden Anrainerschutz ergeben, und | |||||||||
3. | die Inbetriebnahme der Tanzschule auf Grund der vorgelegten Pläne und Unterlagen ohne weitere behördliche Auflagen möglich ist (vereinfachte Eignungsfeststellung). |
(2) Werden die Voraussetzungen für die vereinfachte Eignungsfeststellung gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Plänen oder Unterlagen nicht zu beurteilen, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat der Magistrat das behördliche Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die behördliche Eignungsfeststellung gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
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