Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsTanzunterricht darf nur in geeigneten Unterrichtsstätten erteilt werden. Eine Unterrichtsstätte umfasst alle Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, die der Erteilung von Tanzunterricht dauerhaft oder bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein.
(2)Absatz 2Die Eignung der Unterrichtsstätte wird von der Behörde mit Bescheid festgestellt. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eignung der Unterrichtsstätte binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags festzustellen. Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat eine Beschreibung und Pläne der Unterrichtsstätte sowie eine Beschreibung der technischen Anlagen (zweifach) zu enthalten.
(3)Absatz 3Bei der Beurteilung und Feststellung der Eignung von Unterrichtsstätten sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2, 4, und 7 sowie des § 22 Abs. 5 iVm § 47 Abs. 7 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF anzuwenden. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Unterrichtsstätte die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf. Soll die Unterrichtsstätte dem Tanzunterricht für Personen mit Rollstuhl dienen, muss die uneingeschränkte Barrierefreiheit gewährleistet sein.Bei der Beurteilung und Feststellung der Eignung von Unterrichtsstätten sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 4, und 7 sowie des Paragraph 22, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 7, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF anzuwenden. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Unterrichtsstätte die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf. Soll die Unterrichtsstätte dem Tanzunterricht für Personen mit Rollstuhl dienen, muss die uneingeschränkte Barrierefreiheit gewährleistet sein.
(4)Absatz 4In den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten gilt Rauchverbot. Sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer (§ 10) bestellt ist, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen und Besuchern des Tanzunterrichts sowie den in der Unterrichtsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.In den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Unterrichtsstätten gilt Rauchverbot. Sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer (Paragraph 10,) bestellt ist, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen und Besuchern des Tanzunterrichts sowie den in der Unterrichtsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Unterrichtsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der bzw. des Tanzlehrbefugten sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Erteilung von Tanzunterricht enthalten muss.
(6)Absatz 6Für die Erteilung von Tanzunterricht in gewerblichen Betriebsanlagen oder in Veranstaltungsstätten ist keine Eignungsfeststellung nach § 14 erforderlich, sofern für die Unterrichtsstätte eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.Für die Erteilung von Tanzunterricht in gewerblichen Betriebsanlagen oder in Veranstaltungsstätten ist keine Eignungsfeststellung nach Paragraph 14, erforderlich, sofern für die Unterrichtsstätte eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF besteht.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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