Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz eins, dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß § 7 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil II dieses Gesetzes weiter.Vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, erteilte Anerkennungen von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 7, Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 19/2013, gelten als Anerkennungen nach Teil römisch II dieses Gesetzes weiter.
(4)Absatz 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, anhängige Verfahren ist das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, weiter anzuwenden.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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