Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.
(2)Absatz 2Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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