(1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.
(2) Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen.
(3) Ergibt sich nach Eignungsfeststellung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Eignungsfeststellungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(4) Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
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