(1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt über
1. | das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und | |||||||||
2. | die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes. |
(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.
(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
(4) Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte.
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